Tz. 12
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Übt ein Krankenhaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten außerhalb des Rahmens des § 67 AO (Anhang 1b) aus, so ist gesondert zu überprüfen, ob und inwieweit ein anderer Zweckbetrieb oder ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
1. Zweckbetriebe
Tz. 13
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Als andere Zweckbetriebe gelten beispielsweise
- Krankenpflegeschulen als Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b),
- Fortbildungsveranstaltungen nach § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b),
- Begleitpersonen, soweit ärztlich verordnet (OFD Frankfurt vom 22.11.2016),
- Mahlzeitendienste, "Essen auf Rädern" nach § 68 Abs. 1 AO (Anhang 1b; OFD Münster vom 04.09.2012)
- medizinische Versorgungszentren nach § 66 AO (Anhang 1b; BMF vom 15.06.2006, BStBl I 2006, 405 Nr. 10)
- Bereitstellen von Notärzten für Rettungsdienstfahrzeuge und Rettungssanitäter,
- Gestellung des Notarztes an den Rettungsdienst (BFH vom 27.11.2013, BStBl II 2016, 68),
- Personalgestellung an Chefärzte nach § 67 AO (Anhang 1b; BMF vom 15.06.2006; BStBl I 2006, 405 Nr. 10),
- physikalische Therapie nach § 66 AO (Anhang 1b),
- gegebenenfalls Wäschereileistungen, soweit als Selbstversorgungsbetrieb i. S. d. § 68 Nr. 2 AO (Anhang 1b) anerkannt (vgl. Stichwort Selbstversorgungsbetriebe, Krankenhauswäscherei).
Hinweis: In diesen Bereichen ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich hier ggfs. eine abweichende Beurteilung als Zweckbetrieb ergeben kann, wenn das Krankenhaus von der Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) im Jahressteuergesetz 2020 Gebrauch macht. Die Vorschrift ermöglicht es, Tätigkeiten als Zweckbetrieb zu beurteilen, wenn diese satzungsmäßig durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck erfüllen. Die Gesetzesbegründung nennt hier ausdrücklich die Wäscherei-Leistungen. Voraussetzung ist – neben der gemeinnützigen Zweckverfolgung – aber nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei beiden Körperschaften das planmäßige Zusammenwirken in der Satzung verankert ist (a. A.: FG Hamburg vom 26.09.2023, 5 K 11/23). Gegen dieses Urteil ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
2. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Tz. 14
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gelten:
- Krankenhausapotheken, soweit sie Leistungen an Dritte erbringen,
- Krankenhauswäschereien, soweit sie Leistungen an Außenstehende erbringen und die Grenzen der Selbstversorgungseinrichtungen (vgl. dort) überschritten sind,
- Personal- oder Sachmittelüberlassung an sog. Privatkliniken an Arztpraxen, Gemeinschaftspraxen, Belegärzte oder an die Chefärzte zum Betrieb ambulanter Praxen (OFD Frankfurt vom 20.07.2017, DStR 2017, 1994),
- Telefonüberlassung und Fernsprechgerätevermietung (FG Köln, 13 K 66 33/00),
- Besuchercafeterien (OFD Koblenz vom 28.07.2004; BFH vom 24.01.1990, BStBl II 1990, 470),
- Beherbergung von Begleitpersonen, soweit nicht medizinisch initiiert,
- Großgeräteüberlassung (BFH vom 06.04.2005, BStBl II 2005, 545),
- Blutalkoholuntersuchungen (OFD Karlsruhe vom 15.01.2013; EuGH vom 01.12.2005, C-394/04),
- selbstbetriebene Kioske,
- nicht medizinisch initiierte Schönheitsoperationen,
- Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen,
- entgeltliche Überlassung von Parkplätzen an Besucher,
- Mitarbeiter-Cafeteria.
Im Urteil vom 23.03.2023 hat sich das FG Münster mit Mitarbeiter-Cafeterien/Mitarbeiter-Kantinen beschäftigt. Das Finanzgericht hat den Zweckbetrieb verneint und auch die Umsatzsteuerfreiheit versagt, da kein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz vorläge; da die Umsätze weder durch Krankenhausbehandlung noch durch ärztliche Heilbehandlungen bedingt erwirtschaftet werden. Die medizinische Heilbehandlung ist völlig unabhängig davon, ob Mitarbeiter im Krankenhaus verpflegt werden, insoweit wurden die Umsätze auch als Umsatzsteuerpflichtig behandelt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.