Tz. 1
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Die Förderung von Kunst und Kultur ist ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b).
Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein.
Zur Förderung von Kunst und Kultur gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen (s. AEAO zu § 52 AO TZ 2.2, Anhang 2).
Tz. 2
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Der Gesetzgeber nennt als Beispiel für kulturelle Einrichtungen Museen und Theater (s. § 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b), die als Zweckbetrieb behandelt werden. Hierbei handelt es sich aber um keine abschließende Aufzählung, da die Förderung von Kunst und Kultur, wie bereits ausgeführt, ein breites Spektrum umfasst. Kulturelle Einrichtungen können demnach auch sein
- Kunstsammlungen,
- Bibliotheken,
- Archive,
- kommunale Kinos (unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von AEAO zu § 52 AO TZ 2.2, Anhang 2),
- sonstige andere vergleichbare Einrichtungen.
Tz. 3
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Gleiches gilt für die Aufzählung der kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen in § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b), die ebenfalls nicht abschließend ist. Unter diesen Begriff fallen auch
- Darbietungen der Orchester, Orchestergemeinschaften und Gesangvereine,
- Konzerte der Musik- und Spielmannszüge,
- Musikfeste,
- Studienreisen, die kulturellen Zwecken dienen, und bei denen es sich vom Charakter her nicht um Touristikreisen handelt – das Programm ist für die Beurteilung der Studienreise, die ausschließlich kulturellen Zwecken dienen soll, ausschlaggebend,
- Trachtenfeste,
- Freilichttheateraufführungen,
- kulturelle Führungen,
- Filmfestivals,
- kulturelle Vorträge, Seminare, Workshops.
Beachte!
- Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen i. S. v. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) können nur dann vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.
- Liegen diese Voraussetzungen vor, sind kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen stets als Zweckbetrieb zu behandeln, der in vollem Umfang, d. h. ohne weitere Bedingungen, ertragsteuerfrei ist.
- Kulturelle Veranstaltungen liegen auch dann vor, wenn die Körperschaft eine Darbietung kultureller Art im Rahmen einer Veranstaltung präsentiert und diese von ihr nicht selbst organisiert wurde und ihrerseits auch keine kulturelle Veranstaltung i. S. d. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) darstellt. Wenn z. B. ein steuerbegünstigter Musikverein, der der Förderung der volkstümlichen Musik dient, gegen Entgelt im Festzelt einer Brauerei ein volkstümliches Musikkonzert darbietet, gehört der Auftritt des Musikvereins als kulturelle Veranstaltung zum Zweckbetrieb, AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 13, Anhang 2 und s. AEAO zu § 67a AO TZ 3, Anhang 2.