I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Die Förderung von Kunst und Kultur ist ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b).
Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein.
Zur Förderung von Kunst und Kultur gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen (s. AEAO zu § 52 AO TZ 2.2, Anhang 2).
Tz. 2
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Der Gesetzgeber nennt als Beispiel für kulturelle Einrichtungen Museen und Theater (s. § 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b), die als Zweckbetrieb behandelt werden. Hierbei handelt es sich aber um keine abschließende Aufzählung, da die Förderung von Kunst und Kultur, wie bereits ausgeführt, ein breites Spektrum umfasst. Kulturelle Einrichtungen können demnach auch sein
- Kunstsammlungen,
- Bibliotheken,
- Archive,
- kommunale Kinos (unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von AEAO zu § 52 AO TZ 2.2, Anhang 2),
- sonstige andere vergleichbare Einrichtungen.
Tz. 3
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Gleiches gilt für die Aufzählung der kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen in § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b), die ebenfalls nicht abschließend ist. Unter diesen Begriff fallen auch
- Darbietungen der Orchester, Orchestergemeinschaften und Gesangvereine,
- Konzerte der Musik- und Spielmannszüge,
- Musikfeste,
- Studienreisen, die kulturellen Zwecken dienen, und bei denen es sich vom Charakter her nicht um Touristikreisen handelt – das Programm ist für die Beurteilung der Studienreise, die ausschließlich kulturellen Zwecken dienen soll, ausschlaggebend,
- Trachtenfeste,
- Freilichttheateraufführungen,
- kulturelle Führungen,
- Filmfestivals,
- kulturelle Vorträge, Seminare, Workshops.
Beachte!
- Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen i. S. v. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) können nur dann vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.
- Liegen diese Voraussetzungen vor, sind kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen stets als Zweckbetrieb zu behandeln, der in vollem Umfang, d. h. ohne weitere Bedingungen, ertragsteuerfrei ist.
- Kulturelle Veranstaltungen liegen auch dann vor, wenn die Körperschaft eine Darbietung kultureller Art im Rahmen einer Veranstaltung präsentiert und diese von ihr nicht selbst organisiert wurde und ihrerseits auch keine kulturelle Veranstaltung i. S. d. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) darstellt. Wenn z. B. ein steuerbegünstigter Musikverein, der der Förderung der volkstümlichen Musik dient, gegen Entgelt im Festzelt einer Brauerei ein volkstümliches Musikkonzert darbietet, gehört der Auftritt des Musikvereins als kulturelle Veranstaltung zum Zweckbetrieb, AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 13, Anhang 2 und s. AEAO zu § 67a AO TZ 3, Anhang 2.
II. Einnahmen aus kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen
Tz. 4
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Zu den Einnahmen, die aus kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen erzielt werden, gehören:
- Eintrittsgelder,
- Einnahmen, die aus Vorträgen, Kursen und Workshops erzielt werden,
- Teilnehmergebühren,
- Benutzungsgebühren,
- Erlöse, die aus dem Verkauf von Festzeitschriften erzielt werden,
- Einnahmen aus dem Verkauf von Ausstellungskatalogen,
- Einnahmen aus Studienreisen, die ausschließlich dem kulturellen Zweck dienen. Hiervon ausgeschlossen sind aber Reisen, die den Charakter von Touristikreisen haben. Derartige Einnahmen sind im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (hier: analoge Anwendung des AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2, der Sportreisen behandelt).
Tz. 5
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Einnahmen, die derartige Einrichtungen aus
- Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen,
- Geld- und Sachzuwendungen,
- öffentlichen Zuschüssen etc.
erzielen, sind im ideellen Tätigkeitsbereich zu erfassen. Werden Zuschüsse aber zweckgebunden von der öffentlichen Hand gewährt (z. B. für eine Veranstaltung), sind derartige Zuschüsse dem Zweckbetrieb "Kultur" zuzuordnen.
Tz. 6
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§ 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) begünstigt aber nur die kulturellen Einrichtungen und kulturellen Veranstaltungen. Der Gesetzgeber schließt den Verkauf von Speisen und Getränken und die Werbung anlässlich derartiger Veranstaltungen aus. Einnahmen, die die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aus diesem Betätigungsfeld erzielt, sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2), bei Verkauf von Speisen und Getränken auch, wenn dieser an die Mitwirkenden erfolgt.
Wird für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung mit entsprechender Bewirtung ein einheitliches Entgelt erhoben, so ist dieses – ggf. im Wege der Schätzung – in einen Entgeltsanteil für den Besuch der kulturellen Veranstaltung (ein...