Tz. 1
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Werden von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften Tombolas oder Lotterien veranstaltet, sind derartige Einnahmen grundsätzlich in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Ertragsteuerpflicht zu erfassen. In Ausnahmefällen können Einnahmen, die von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften durch genehmigte (öffentliche) Lotterien und Ausspielungen erzielt werden, dem Tätigkeitsbereich der steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) zugeordnet werden (Zweckbetrieb "Lotterien und Ausspielungen" i. S. von § 68 Nr. 6 AO [Anhang 1b]).
Es handelt sich hierbei um einen Zweckbetrieb, der nur unter weiteren Bedingungen Ertragsteuerfreiheit genießt. Der DATEV-Kontenrahmen "Branchenlösung für Vereine" sieht für diesen Zweckbetrieb die Kontenklasse 6000 vor (Teilbereich 6500).
Tz. 2
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Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) |
die Lotterien und Ausspielungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt sein oder nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen wegen des geringen Umfangs der Ausspielung oder Lotterieveranstaltung per Verwaltungserlass pauschal als genehmigt gelten; |
b) |
die Durchführung muss von einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken dienenden Körperschaft erfolgen; |
c) |
die Veranstaltungen müssen ausschließlich zu steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken erfolgen. |
D.h., der Reinertrag muss unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Lotterien und Ausspielungen, die die genannten Bedingungen des § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) nicht erfüllen, können nicht ertragsteuerfrei sein. Derartige Einnahmen sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Ertragsteuerpflicht zuzuordnen.
Tz. 3
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Der Gesetzgeber lässt in § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) seit dem 01.01.2000 offen, in welchem Umfang derartige Lotterien und Ausspielungen veranstaltet werden dürfen. Außer der früheren Begrenzung auf höchstens zweimal im Jahr wird über den weiteren Umfang nichts ausgesagt. Da eine besondere Einschränkung fehlt, ist m. E. auch eine umfangreiche Tätigkeit so lange unschädlich, wie die allgemein durch das Gesetz gezogenen Grenzen – hier insbesondere § 65 AO (Anhang 1b) – nicht überschritten werden und die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft durch den Umfang der Lotterien und Ausspielungen nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO (Anhang 2) verstößt, wonach sich der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb stets dem steuerbegünstigten Zweck dienend unterzuordnen hat. Erst wenn der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den Charakter eines weiteren, neben den steuerbegünstigten Zweck gleichwertig tretenden Zwecks erlangt, entfällt die Ausschließlichkeit der Verfolgung steuerbegünstiger Zwecke. Die früher (bis zum Jahr 2011) seitens der Finanzverwaltung vertretene Geprägetheorie findet hingegen keine Anwendung mehr. Entsprechend wurde die im AEAO früher in TZ 10 enthaltene Ausführung, dass die Lotterie nicht der Einrichtung das Gepräge geben dürfe, durch die Formulierung ersetzt, dass die "allgemein durch das Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten werden dürfen" (s. AEAO zu § 68 Nr. 6 AO TZ 10 Satz 4 , Anhang 2). Gemeint ist hiermit vor allem der Grundsatz der Ausschließlichkeit gem. § 56 AO (Anhang 1b). Die jährliche Organisation einer Tombola durch eine Mittelbeschaffungskörperschaft soll im Rahmen der Gesamtbetrachtung nach Ansicht der Finanzverwaltung selbst dann als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 6 AO zu beurteilen sein, wenn die Körperschaft die Mittel überwiegend aus der Ausrichtung der Tombola erzielt (s. AEAO zu § 68 Nr. 6 AO Tz. 10 Satz 5, Anhang 2).
Tz. 4
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Begünstigte Veranstaltungen sind nur die innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuwickelnden Lotterien und Ausspielungen. Veranstaltungen, die in Form von Dauerveranstaltungen durchgeführt werden, sind keine steuerfreien wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe i. S. von §§ 65, 68 Nr. 6 AO, Anhang 1b), sondern steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Für solche Dauerveranstaltungen wird daher u. U. partielle Ertragsteuerpflicht ausgelöst.
Tz. 5
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Für die begünstigten genehmigten (öffentlichen) Lotterien und Ausspielungen ist eine getrennte Gewinnermittlung erforderlich, weil nach § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen immer ein Zweckbetrieb gegeben ist. Es können auch nur die Ausgaben abgezogen werden, die mit der Lotterie oder Ausspielung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (s. AEAO zu § 68 Nr. 6 AO TZ 11, Anhang 2).