Tz. 10
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Umsätze, die aus Lotterien und Ausspielungen erzielt werden, die
- die Voraussetzungen des § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) erfüllen oder
- im Rahmen von sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen erzielt werden
- und nicht der Lotteriesteuer unterliegen,
sind dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5 und s. Abschn. 12.9 Abs. 1 und 4 Nr. 5 UStAE) zu unterwerfen. Hierzu s. auch den Erlass der OFD Ffm S 7242a A – 13 – St 112 vom 20.03.2009, UR 2009, 539. Die OFD führt aus, dass auf die Leistungen der steuerbegünstigten Körperschaften stets der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden war. Mit der Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (Anhang 5) war die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes fortan davon abhängig, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Allerdings haben sich die Finanzbehörden des Bundes und der Länder darauf verständigt, hinsichtlich der im Rahmen von Zweckbetrieben nach § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) durchgeführten Lotterien steuerbegünstigter Körperschaften diese Voraussetzung als gegeben anzusehen und auch weiterhin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht zu beanstanden. Umsätze aus Lotterien, die anlässlich von geselligen Veranstaltungen getätigt werden, unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % bzw. mit 16 % vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
Tz. 11
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Umsatzsteuerrechtlich liegt eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen und somit eine Tätigkeit als Unternehmer auch dann vor, wenn Lotterien und Ausspielungen jedes Jahr nur einmal veranstaltet werden. Der Begriff "nachhaltige Tätigkeit" i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) ist mit dem in § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG (Anhang 5) genannten Begriff "Nachhaltigkeit" identisch und kann somit bei den jeweiligen Vorschriften nur einheitlich ausgelegt werden.
Tz. 12
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Die Einnahmen aus Leistungen von nicht gemeinnützigen Lotterieveranstaltern unterliegen auch dann dem Regelsteuersatz von 19 % bzw. mit 16 % vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), wenn die Reinerlöse für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (s. Abschn. 12.9 Abs. 14 UStAE).
Soweit öffentliche Lotterien und Ausspielungen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften der Lotteriesteuer unterliegen (s. §§ 17, 18 RennwLottG, Anhang 12f), sind die aus diesen Veranstaltungen getätigten Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerbefreit (s. BMF vom 13.01.1977, AZ: IV A 1 – S 7242–8/76). In derartigen Fällen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Das FG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 23.02.2012, EFG 2012, 1202 zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Verkauf von Lotterielosen durch eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft folgende Entscheidung getroffen:
Die Besteuerung von Lotterielosen mit dem Steuersatz von 7 % bzw. 5 % vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) setzt nicht voraus, dass der Losverkauf als solcher der Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke dient. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist vielmehr, dass der erzielte Reinertrag unmittelbar der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dient.