Tz. 1
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Luftsportvereine, die Motor-, Segel-, Fallschirm-, Ballon- und Modellflugsport betreiben, können steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar diese Sportarten betreiben und die tatsächliche Geschäftsführung (s. § 63 AO, Anhang 1b) mit dem Inhalt der Satzung (s. § 60 AO, Anhang 1b) übereinstimmt. Die Förderung des Motor- und Segelflugsports fällt unter den Begriff des Sports,. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Erfüllen sie aus steuerrechtlichen Gründen alle übrigen Voraussetzungen der §§ 51–68 AO (s. Anhang 1b), können sie von den Finanzämtern die Anerkennung einer als gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft erhalten.
Tz. 2
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Der Modellflugsport ist ebenfalls in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen (s. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b; auch s. AEAO zu § 52 AO TZ 9, Anhang 2).
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