Tz. 11
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Bedürftig sind Personen, die infolge ihres
- körperlichen,
- geistigen oder
- seelischen
Zustandes auf die Hilfe ihrer Mitmenschen angewiesen sind (s. § 53 Nr. 1 AO, Anhang 2); auf ihre wirtschaftliche Lage kommt es insoweit nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit wegen des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes dauernd oder für längere Zeit besteht. Allerdings muss sich die Unterstützung unmittelbar auf die Verbesserung des Zustands dieser Personen beziehen. Eine bloße finanzielle Unterstützung reicht also nicht aus. Deshalb können Hilfeleistungen wie
- die Telefonseelsorge,
- "Essen auf Rädern",
- Frauenhäuser,
- die Gestellung von Pflegekräften bei vorübergehender Krankheit
als mildtätiges Wirken angesehen werden.
Tz. 12
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Hohes Alter (Gebrechlichkeit) oder Jugend (Kleinkinder) können eine persönliche Hilfsbedürftigkeit begründen. Die Pflege, Betreuung und Begleitung von Kindern durch sozialpädagogische Maßnahmen oder Freizeit- und Ferienangebote sind damit stets mildtätig. Körperliche Hilfsbedürftigkeit kann ohne weitere Prüfung bei Personen angenommen werden, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und älter sind (s. AEAO zu § 53 AO TZ 4, Anhang 2). Diese Vermutung gilt auch bei Bewohnern von mildtätigen Einrichtungen wie Altenpflege- und Behindertenheimen.
Den Behinderten stehen Personen gleich, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner und ärztlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auf die Dauer der Behinderung kommt es nicht an, es genügt, dass die Voraussetzungen für die persönliche Hilfsbedürftigkeit im Zeitpunkt der Hilfeleistung gegeben sind. Die Hilfe muss dann darauf gerichtet sein, den bestehenden Zustand zu erleichtern oder zu beseitigen. In der Regel wird es sich um sachliche Aufwendungen oder um persönliche Hilfeleistungen sowie deren Finanzierung handeln.
Tz. 13
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Auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der unterstützten Personen kommt es bei körperlicher, geistiger oder seelischer Hilfsbedürftigkeit nicht an. Altenpflegeheime sind deshalb stets als mildtätige Einrichtungen anzusehen, während bei Altersheimen gefordert wird, dass die aufgenommenen Personen, sofern sie noch nicht 75 Jahre alt sind, auch wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Die Unterstützung muss im Einzelfall geeignet sein, der betroffenen Person zu helfen.
Während bei körperlicher, geistiger oder seelischer Hilflosigkeit die persönliche Pflege im Vordergrund steht, ist dies bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit die finanzielle Unterstützung. Das schließt jedoch ein Ineinandergreifen von pflegerischer und finanzieller Hilfe nicht aus. Einer Person, die in guten Verhältnissen lebt, kann allerdings nicht mit finanziellen Mitteln geholfen werden.
Tz. 14
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Zum Nachweis der Hilfsbedürftigkeit des unterstützten Personenkreises sollte die Einrichtung bei Aufnahme dieser Personen ein entsprechendes ärztliches Attest verlangen. Ein derartiges ärztliches Attest dient auch als Nachweis für die "tatsächliche Geschäftsführung", wie sie vom Gesetzgeber in § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b) gefordert wird.
2.1 Körperliche Hilfsbedürftigkeit
Tz. 15
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Körperlich hilfsbedürftig sind Personen, deren Bewegungsmöglichkeit oder Leistungsvermögen infolge Erkrankungen, Schädigungen oder anderer Umstände in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, d. h. bei einem medizinischen Befund, der zu Einschränkungen führt, die die Unterstützung durch Dritte erforderlich macht.
Tz. 16
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Durch verschiedene Ländererlasse wurde klargestellt, dass Personen, die das 75. Lebensjahr überschritten haben, ohne weitere Nachprüfung als körperlich hilfsbedürftig gelten. Weitere Ausführungen s. AEAO zu § 53 AO TZ 4, Anhang 2.
2.2 Geistige Hilfsbedürftigkeit
Tz. 17
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Geistig hilfsbedürftig (behindert) sind Personen, deren Leistungsvermögen infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist.
2.3 Seelische Hilfsbedürftigkeit
Tz. 18
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Seelisch behindert sind Personen, deren Leistungsvermögen durch Psychosen, durch Störungen infolge von Krankheiten und Verletzungen des Gehirns, durch Suchtkrankheiten, durch Neurosen und sonstige Persönlichkeitsstörungen in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Ein Fall der seelischen Hilfsbedürftigkeit ist auch bei der "Telefonseelsorge" gegeben, ebenso bei Einrichtungen zur Hilfe und zum Schutz misshandelter Personen (z. B. Frauenhäusern) oder der Betreuung von Hinterbliebenen und Angehörigen bei Trauer- und Unglücksfällen oder Naturkatastrophen.