Tz. 26
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Bezüge i. S. d. § 53 Nr. 2 AO (Anhang 1b) sind alle Einkünfte i. S. d. EStG (s. § 2 EStG, Anhang 10) und andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende oder der Alleinerziehende und die sonstigen Haushaltsangehörigen erzielen. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe, Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hätten.
Tz. 27
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Zu den Bezügen zählen auch: Wohngeld, Kindergeld, steuerfreie Veräußerungsgewinne (§ 14a EStG, §§ 16 Abs. 4, 17 Abs. 3 EStG, Anhang 10) steuerfreie Versorgungsbezüge gem. § 19 Abs. 2 EStG, Anhang 10. Realisierbare Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen. Etwaige Mehrbedarfszuschläge zum Regelsatz sind nicht zu berücksichtigen. Leistungen für die Unterkunft werden nicht besonders berücksichtigt.
Tz. 28
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Für die Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" sind die Ausführungen in H 33a.1 "Anrechnung eigener Bezüge" EStH , und R 33a.1 Abs. 2 EStR maßgeblich (s. AEAO zu § 53 AO TZ 5, Anhang 2).
Unter den Begriff der "Bezüge" sind auch alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu subsumieren, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare sowie durch besondere Vorschrift, z. B. § 3 EStG (Anhang 10), für steuerfrei erklärte Einnahmen, sowie nach §§ 40, 40a EStG (Anhang 10) pauschal versteuerter Arbeitslohn. Anrechenbar sind aber nur solche Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.
Einzelheiten zu den Bezügen s. AEAO zu § 53 AO TZ 6, Anhang 2 und s. BFH vom 02.08.1974, BStBl II 1975, 139.
Bei Leibrenten zählt der über den von § 53 Nr. 2 Buchst. a AO (Anhang 1b) erfassten Ertragsanteil hinausgehende Teil der Rente zu den Bezügen i. S. v. § 53 Nr. 2 Buchst. b AO (Anhang 1b).
Tz. 29
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Nicht zu den anrechenbaren eigenen Bezügen gehören z. B.
- Erziehungsgeld,
- Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung, soweit es auf das Erziehungsgeld angerechnet worden ist,
- Leistungen der Pflegeversicherung,
- nach § 3 Nr. 12, 13, 16 und 26 EStG (Anhang 10) steuerfreie Einnahmen.
Nicht zu den Bezügen gehören auch Pflegezulagen, Unterhaltshilfen für Blindenhunde und dgl., weil sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden.
Tz. 30
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Aus Vereinfachungsgründen ist bei der Feststellung der Bezüge ein Betrag i. H. v. 180 EUR im Kalenderjahr pauschal abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (s. AEAO zu § 53 AO TZ 8, Anhang 2).
Tz. 31
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Die, wie vorstehend dargestellt, errechneten "Einkünfte" und "Bezüge" aller Haushaltsangehörigen sind zusammenzurechnen. Führen Mitglieder einer Familie einen eigenen Hausstand, ist für diese Personen eine getrennte Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.
Tz. 32
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Zur Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen, die minderjährige Schwangere oder Mütter an ihre Eltern haben (Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit dieses Personenkreises) s. BMF vom 24.11.2004, BStBl I 2004, 1060 und s. AEAO zu § 53 AO TZ 6, Anhang 2.
Als nicht hilfsbedürftig gelten Personen, deren laufende Einnahmen zwar die genannten Grenzen unterschreiten, die aber Vermögen besitzen. Dies ist zu berücksichtigen, wenn es zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts genügt und dessen Verwendung zumutbar ist. Im Regelfall werden aber von den Finanzbehörden enge Maßstäbe angelegt.
Tz. 33
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Hinweis:
Die Voraussetzungen der Höchstgrenzen für die "Einkünfte" und "Bezüge" müssen während der Dauer der Unterstützung im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfüllt sein.