Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ eines Vereins. Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung geordnet.

Damit ein Beschluss der Mitgliederversammlung gültig ist, muss vorher (i. d. R.) im Rahmen der Einladung und Bekanntmachung der Tagesordnung bekannt sein, über welche Themen in der Mitgliederversammlung Beschlüsse gefasst werden sollen. Wird erst im Rahmen der Mitgliederversammlung ein Thema nachgereicht, über das debattiert und beschlossen werden soll, ist darüber kein Beschluss möglich (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). In der Regel reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung aus. Führt ein Beschluss jedoch zu einer Änderung der Satzung, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Soll der Zweck eines Vereins geändert werden, müssen alle Mitglieder zustimmen (§ 33 BGB).

Häufig werden auf der Mitgliederversammlung eines Verein der Vorstand, der Kassenwart und ggf. weitere Organe entlastet. Eine Entlastung kann auch – je nach Satzung – von anderen Organen des Vereins vorgenommen werden. Die Entlastung des Vorstands ist ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand. Dabei ist zu beachten, dass der Vorstand nur für jene Tätigkeiten entlastet werden kann, von denen die Mitgliederversammlung gewusst hat, beziehungsweise gewusst haben muss.

Der Beschluss über eine Entlastung des Vorstands etc. muss in der vorab mitzuteilenden Tagesordnung der Vereinsmitgliederversammlung enthalten sein. Ein Anspruch auf Entlastung besteht nicht.

Mitgliederversammlungen von Vereinen sowie Versammlungen anderer Vereins- und Stiftungsorgane müssen grundsätzlich in Präsenz stattfinden, es sei denn, die virtuelle Abhaltung ist in der Satzung ausdrücklich vorgesehen oder findet die ausdrückliche Zustimmung aller Mitglieder.

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden (zeitlich befristet) digitale Mitgliederversammlungen auch ohne entsprechende Satzungsregelungen zugelassen.

Im Rahmen des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht wurde durch Aufnahme eines neuen § 32 Abs. 2 BGB nun die rechtliche Möglichkeit geschaffen, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell oder hybrid (d. h. ein Teil der Mitglieder ist vor Ort, ein anderer Teil nimmt elektronisch an der Versammlung teil) abgehalten werden kann. Dabei wurde für die Ausübung der Mitgliederrechte jedwede geeignete elektronischen Kommunikation (z. B. Telefonkonferenz, Meinungsaustausch per Internetdialog ("Chat"), Abstimmung per E-Mail) zugelassen. Es besteht keine Beschränkung auf eine Bild- und Tonübertragung ("Videokonferenztechnik"). Soweit die Satzung eines Vereins keine Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung vorsieht, können die Mitglieder den Vorstand bzw. ein anderes Einberufungsorgan auch zur Einberufung (rein) virtueller Versammlungen ermächtigen. Diese Ermächtigung gilt dann jedoch nur für zukünftige Mitgliederversammlungen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BGB). Im Rahmen der Einladung zu einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung muss angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Vereine können jedoch in ihren Satzungen die Voraussetzungen für die Teilnahme an hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlungen abweichend von § 32 Abs. 2 BGB regeln und darin auch hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.

Wegen der Verweise in § 28 BGB bzw. § 86 BGB auf § 32 BGB gelten die Regelungen für Sitzungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen entsprechend, d. h. auch diese Gremien können ihre Sitzungen – soweit es keine abweichenden Satzungsregelungen gibt – hybrid oder virtuell durchführen.

Die notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Mitgliederversammlung, wie z. B. Raummiete, Porto, Technik usw. sind Kosten der allgemeinen Verwaltung und dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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