Tz. 23
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Unechte Mitgliedsbeiträge bei einer steuerpflichtigen Körperschaft führen zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, dessen Gewinn – wenn er mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird – der Körperschaft- und der Gewerbesteuer unterliegt. So können steuerbefreite Zweckbetriebe nur steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen unterhalten.
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