Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 13
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Nach § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) bleiben bei den unbeschränkt steuerpflichtigen Personenvereinigungen die aufgrund einer Satzung oder die durch ein satzungsmäßiges Organ festgesetzten und erhobenen Mitgliedesbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (R 8.11 Abs. 1 KStR, Anhang 4).
Die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen nach § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) gilt für alle Vereine, wie z. B. für politische Parteien, Berufsverbände und auch für voll steuerpflichtige Einrichtungen.
Für die Anwendung der Befreiung nach § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Satzung bestimmt Art und Höhe der Beiträge, oder
- die Satzung sieht einen bestimmten Berechnungsmaßstab vor.
- die Satzung bestimmt ein Organ, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt.
Im Ergebnis darf ein Mitgliedsbeitrag nicht auf freiwilliger oder vertraglicher Grundlage beruhen, er muss vielmehr in der Satzung bestimmt sein (R 8.11 Abs. 2 KStR, Anhang 4).
Tz. 14
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Bei den nicht zur Buchführung verpflichteten Vereine unterliegen die Mitgliedsbeiträge jedoch unabhängig von § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) schon allein deswegen nicht der Körperschaftsteuer, da diese keiner Einkunftsart (§ 8 Abs. 1 KStG, Anhang 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 EStG, Anhang 10) zugerechnet werden können (R 8.11 Abs. 3 Satz 3 KStR, Anhang 4). So beschränkt sich § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) auf in vollem Umfang buchführungspflichtige Körperschaften, die über Mitglieder verfügen, wie beispielsweise VVaG.
Umlagen, die pauschalierte Entgelte der einzelnen Mitglieder für die Förderung ihrer wirtschaftlichen Interessen durch zusammengefasste Werbung zahlen, sind keine Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 8 Abs. 5 KStG, Anhang 3 (H 8.11 KStH; BFH vom 08.06.1966, BStBl III 1966, 632).
Tz. 15
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Bei Genossenschaften kann das von Genossen bei deren Eintritt zu zahlende bzw. das gezahlte einmalige Eintrittsgeld als Mitgliedsbeitrag steuerfrei sein. Auch bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit können ihrer Höhe nach genau festgelegte, bei Austritt der Mitglieder zurückzuerstattende Eintrittsgelder steuerfrei sein.
Tz. 16
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Die Mitgliedsbeiträge der steuerpflichtigen Körperschaften und Personenvereinigungen sind ebenfalls dem ideellen (steuerneutralen) Tätigkeitsbereich zuzuordnen und unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Ausgaben, die diesem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, können nicht in anderen Tätigkeitsbereichen abgezogen werden (§ 10 Nr. 1 KStG, Anhang 3).