Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 38
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Zu den steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen nach § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10 (Spendenabzug) zählen neben den Spenden grundsätzlich auch die Mitgliedsbeiträge, die zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO (Anhang 1b) geleistet werden (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10).
Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Empfänger
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz innerhalb der EU/EWR,
- eine steuerbegünstigte Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) oder
- eine ausländische Einrichtung ist, die innerhalb der EU/EWR ihren Sitz hat und steuerbegünstigt wäre, wenn sie in Deutschland Einkünfte beziehen würde,
ist (§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, Anhang 10).
Tz. 39
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen bzw. Aufnahmegebühren wird jedoch ausgeschlossen für Beiträge an Körperschaften, die
fördern (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG, Anhang 10).
Tz. 40
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die Kunst und Kultur fördern, ist jedoch dann zulässig, wenn diese nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG, Anhang 10), auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden (z. B. Opernförderverein, der seinen Mitgliedern vergünstigte Eintrittskarten beschafft).
Tz. 41
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Verfolgt ein steuerbegünstigter Verein verschiedene Zwecke, von denen jedoch einer unter das Abzugsverbot des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG (Anhang 10) fällt, ist ein Mitgliedsbeitrag, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren insgesamt nicht abzugsfähig (R 10b.1 Abs. 1 EStR, Anhang 12; BFH vom 28.09.2022, X R 7/21, BStBl II 2023, 178).
Tz. 42
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Die Entscheidung, wie Mitgliedsbeiträge zu behandeln sind, wird von der Finanzverwaltung
- in dem Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) getroffen,
- in dem Freistellungsbescheid, in dem die Körperschaft als steuerbegünstigten Zwecken dienend für die Vergangenheit anerkannt wird und für die Zukunft die Berechtigung erteilt bekommt, Zuwendungen für die in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke in Empfang zu nehmen,
- oder in der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, die bei Bestehen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs jährlich erteilt wird,
mitgeteilt.
Die Hinweise zur steuerlichen Behandlung der Mitgliedsbeiträge können dabei im Wege der Feststellungsklage überprüft werden (BFH vom 28.09.2022, X R 7/21, BStBl II 2023, 178).