Tz. 23

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Anschaffungskosten von Instrumenten und Anlagen, Mikrofonen, Stativen usw. können immer dann im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben zum Abzug gelangen, wenn die Anschaffungskosten für jeden Gegenstand (Wirtschaftsgut) nicht höher als 800 EUR sind (s. § 6 Abs. 2 EStG, Anhang 10). Zu Einzelheiten zur Abschreibung und Poolabschreibung s. "Absetzungen für Abnutzung (AfA)".

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