Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Musikvereine können steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften sein, wenn sie die Kunst und Kultur fördern (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b). Kunst und Kultur werden beispielsweise von Musik-, Spielmannszügen, Orchestern und Trachtenkapellen gefördert. Professionelle (gewinnorientierte) Musikgruppen sind jedenfalls keine gemeinnützigen Körperschaften und können aus diesem Grunde nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Einzelheiten s. "Musiker" und s. "Musikkapellen". Die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist bei Musikvereinen gefährdet, wenn die Grenze einer nur untergeordneten Geselligkeit des § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b) überschritten wird.
Auftritte, bei denen die Musikvereine Einnahmen erzielen, sind kulturelle Veranstaltungen i. S. v. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b und s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 13, Anhang 2).
Gewinne, die in einem Zweckbetrieb erwirtschaftet werden, sind ertragsteuerfrei.
Die OFD Hannover (Vfg. vom 03.08.1995, AZ: S 0184–7 – STO 214 – S 2729–326 StH 233) hat klargestellt, dass eine kulturelle Veranstaltung auch dann vorliegt, wenn ein Kulturverein bei einer Veranstaltung eines anderen Vereins kulturelle Darbietungen erbringt. Voraussetzung ist aber, dass derartige Darbietungen Inhalt der Satzung sind.
Ob Veranstaltungen, bei denen die Mitglieder des Musikvereins auftreten, steuerbegünstigt sind, soll bei der Beurteilung keine Rolle spielen. Etwaige Honorare, die für die Auftritte vom einladenden Verein gezahlt werden, sind als Betriebsausgaben im Zweckbetrieb "Kultur" zu erfassen.
Umsatzsteuerlich sind die Entgelte, soweit die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht eingreift, mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a bzw. 7 Buchst. a UStG, Anhang 5), soweit (i) die Umsätze im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes getätigt werden oder (ii) es sich um ein Konzert handelt. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung s. auch "Musikkapellen" und s. "Musiker".
Als steuerbegünstigt anerkannte Musikvereine können Spenden in Empfang nehmen und die entsprechenden Zuwendungs-/Spendenbestätigungen ausstellen. Bei Mitgliedsbeiträgen darf jedoch gem. § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG (Anhang 10) keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, wenn die im Verein ausgeübte kulturelle Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient. Anders sind demnach Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine zu werten, da diese nicht als freizeitorientiert angesehen werden, BFH vom 28.09.2022, X R 7/21, BStBl II 2023, 178 (Zuwendungsbestätigung möglich und Mitgliedsbeitrag einkommensteuerlich nach § 10b EStG (Anhang 10) abzugsfähig).
Beachte!
Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die aktive kulturelle Betätigung ihrer Mitglieder zum Gegenstand haben und in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Laientheater, Laienchöre oder Laienorchester, von Musik-, Gesangs- und Theaterspielvereinen), können grundsätzlich nicht als einkommensteuermindernde Zuwendungen (Sonderausgaben) behandelt werden, BFH vom 28.09.2022, X R 7/21, BStBl II 2023, 178.
Im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beispielsweise durch Konzert- oder Festveranstaltungen mit Versorgungs- und weiteren Leistungen, die nicht mehr als Zweckbetrieb anzuerkennen) gilt für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen: Als Aufteilungsmaßstab z. B. bei Ausgaben für das Notenmaterial, Uniformen und Verstärkeranlagen kommt die Zahl der Stunden, die einschließlich der Proben auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche entfallen, in Betracht (s. auch OFD Kiel, Vfg. vom 27.11.2002, KStK § 5 KStG Karte H 14).
Auch die Personal- und Sachkosten für die allgemeine Verwaltung können grundsätzlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht abgezogen werden, soweit sie bei einer Aufteilung nach objektiven Maßstäben teilw
eise darauf entfallen. Bei Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Vereinsheimen sollte eine sachgerechte Schätzung und Zuordnung der Kosten von den Finanzbehörden akzeptiert werden. S. "Musikkapellen".