Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Einnahmen, die von Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereinen aus der Vermietung von Pensionsreitställen erzielt werden, sind nicht dem Tätigkeitsbereich steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) i. S. d. §§ 65, 67a AO (s. Anhang 1b) zuzuordnen, weil ein Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht ausgeschlossen ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b; s. FG Schleswig-Holstein vom 18.02.2015, BeckRS 2015, 94 712).
Vermieten Vereine Pensionsreitställe (Pferdepensionen) an Mitglieder und Nichtmitglieder, sind derartige Einnahmen ertragsteuerlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht Einkunftsart "Gewerbebetrieb" zu erfassen (s. BFH vom 20.10.1968, BStBl II 1969, 43 und s. auch BFH vom 20.01.2004, UR 2004, 248). Partielle Steuerpflicht wird seit 01.01.1990 aber erst dann ausgelöst, wenn die Bruttoeinnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR überschreiten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
Umsatzsteuerlich handelt es sich um sonstige Leistungen i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG (s. Anhang 5), die steuerbar und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig sind.
Für die bis zum 31.12.2004 bewirkten Umsätze in der Pensionspferdehaltung (Vermietung von Pferdeboxen) wird es nicht beanstandet, wenn unter Beachtung der Bedingungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (s. Anhang 5) der ermäßigte Steuersatz von 7 % bei allen noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzungen in Anspruch genommen wird. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit können die Übergangsregelungen nur berücksichtigt werden, soweit die Steuerfestsetzung noch geändert werden kann.
Seit 01.01.2005 unterliegen diese Umsätze dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
In seinen Urteilen hat der BFH auch entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Pferden durch einen gemeinnützigen Verein nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern ist, wenn die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht werden (s. BFH vom 22.01.2004, BStBl II 2004, 757 und vom 19.02.2004, BStBl II 2004, 672). Diese Voraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn die Einsteller der Pferde diese ausschließlich zur Ausübung des Turniersports und dessen Vorbereitung in den Reitställen unterstellen.
Zur Umsatzsteuerfreiheit bzw. Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % für Pferdepensionsdienstleistungen s. BFH vom 16.10.2013, AZ: XI R 34/11, DB 2014, 282. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen Das Verfahren wurde zwischenzeitlich nach außergerichtlicher vollumfänglicher Stattgabe beiderseits für erledigt erklärt (s. FG-Beschluss vom 19.08.2014, 12 K 536/14).
Leistungen einer Pferdepension durch einen Verein stuft der BFH lt. Urteil vom 10.08.2016 (NV: V R 14/15) weder als umsatzsteuerbefreit noch als -begünstigt ein. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG sei insoweit richtlinienwidrig, als die Vorschrift nicht nur die Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften für wohltätige Zwecke im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen, sondern alle Leistungen dieser Körperschaften, wie z. B. auch bei der Förderung des Sports, umfasst.