Tz. 1
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Verbände/Vereine können gegen die von den Finanzbehörden erlassenen Verwaltungsakte (s. § 118 AO, Anhang 1b) – auch Steuerverwaltungsakte – (Steuerbescheide) Rechtsbehelfe einlegen. Es wird folgende Unterscheidung getroffen:
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