Tz. 55
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Regelung der Fahrtkosten bis 2013 |
Regelung der Fahrtkosten seit 2014 |
R 9.5 Abs. 1 Satz 1 LStR: Tatsächliche Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen |
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 Halbsatz 1 EStG: Tatsächliche Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels für beruflich veranlasste Fahrten entstehen |
R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR: Abweichend können die Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt, nach H 9.5 LStH je Fahrtkilometer
- bei Pkw 0,30 EUR,
- bei Motorrad/Motorroller 0,13 EUR,
- bei Moped/Mofa 0,08 EUR,
- Fahrrad 0,05 EUR.
Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz
- nach Nr. 1 um 0,02 EUR und
- nach Nr. 2 um 0,01 EUR.
|
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 Halbsatz 2 EStG: Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind, nämlich je Fahrtkilometer
- bei Pkw 0,30 EUR (§ 5 Abs. 2 BRKG),
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 0,20 EUR (§ 5 Abs. 1 BRKG).
|
Tz. 56
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Wie aus obiger Übersicht ersichtlich, bestehen die Unterschiede zwischen bisheriger und neuer Rechtslage darin, dass
- 2013 die Fahrtkosten lediglich durch Verwaltungsanweisung,
2014 aber
- durch die neue gesetzliche Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG (Anhang 10) geregelt wurden, und
- der pauschale Kilometersatz bei "anderen motorbetriebenen Fahrzeugen" höher liegt als bisher.
Tz. 57
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels (z. B. Pkw, Motorrad) auch ein pauschaler Kilometersatz, nämlich höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz für das jeweils benutzte Beförderungsmittel:
- Benutzung eines Kraftwagens, z. B. Pkw 0,30 EUR,
- für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug (z. B. Motorrad, Motorroller, Moped oder Mofa) 0,20 EUR,
für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden (s. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG, Anhang 10. Eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten ist nicht mehr erforderlich, wenn der Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Typisierung Gebrauch macht. Insoweit hat der Gesetzgeber (noch) keine Anpassung des Kilometersatzes bisher vorgenommen, anders als bei der Entfernungspauschale.
Tz. 58
Stand: EL 127 – ET: 06/2022