Tz. 1

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der steuerliche Reisekostenrecht umfasst Regelungen zu Aufwendungen und deren Erstattung, die Steuerpflichtigen anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Darunter fallen:

  • Fahrtkosten
  • Kosten für Verpflegung
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten

Für die steuerliche Behandlung gilt bei Arbeitnehmern:

  • Aufwendungen können durch den Arbeitgeber steuerfrei nach § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG (Anhang 10) erstattet werden.
  • Aufwendungen können beim Arbeitnehmer als Werbungskosten nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, 5a, 5b und Abs. 4a EStG (Anhang 10) abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
 

Tz. 1a

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Das steuerliche Reisekostenrecht wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 umgestaltet. Auch hiernach gab es Anpassungen, weshalb Vereine/Verbände Arbeitsverträge, deren lohnsteuerliche Handhabung sowie interne Regelungen zum Reisekostenrecht laufend auf Anpassungsbedarf überprüfen sollten.

Zuletzt erfolgten Änderungen bei den Entfernungspauschalen, die sich auch auf das Reisekostenrecht auswirken: Ein Arbeitnehmer kann die Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten in Form einer Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Anhang 10) geltend machen. Die Pauschale wurde für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 geändert und beträgt für die ersten 20 Kilometer 0,30 EUR; ab dem 21. Kilometer 0,35 EUR (2021 bis 2023) sowie 0,38 EUR (2024 bis 2026). Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Entfernungspauschale und Reisekosten: Während der Arbeitnehmer seinen üblichen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte nur über die Entfernungspauschale für eine Strecke geltend machen kann (Argument: der Arbeitnehmer kann sich seinen täglichen Weg zur Arbeit ökonomisch einrichten), sind als Reisekosten grundsätzlich alle zurückgelegten Kilometer steuerlich berücksichtigungsfähig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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