Tz. 67

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

In einer Übersicht gegenübergestellt ergibt sich folgender Vergleich zwischen der Rechtslage 2013 und 2014:

 
Regelung der Verpflegungsmehraufwendungen bis 2013 Regelung der Verpflegungsmehraufwendungen seit 2014

R 9.6 Abs. 1 Satz 1 LStR:

Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG mit den dort genannten Pauschbeträgen anzusetzen.

§ 9 Abs. 4a EStG:

Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach folgender Maßgabe als Werbungskosten abziehbar:
  • weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend

    → Pauschbetrag 6 EUR

  • weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend

    → Pauschbetrag 12 EUR

  • 24 Stunden abwesend

    → Pauschbetrag 24 EUR

  • erste Stufe entfällt
  • mehr als 8 Stunden, aber unter 24 Stunden abwesend

    → Pauschbetrag 14 EUR

  • mehr als 24 Stunden abwesend

    → Pauschbetrag 28 EUR

  • An- und Abreisetag: Prüfung obiger Zeitgrenzen
  • An- und Abreisetag: keine Zeitgrenze

    → immer Pauschbetrag 14 EUR

  • Dreimonatsfrist (§ 9 Abs. 4a Satz 6, 7 EStG)

    → jede Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.

 

Tz. 68

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

 

Beispiel 13:

Arbeitnehmer A der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft K beginnt eine Auswärtstätigkeit am 14.01.2017 um 19.00 Uhr und kehrt am 16.01.2017 um 13.30 Uhr zurück.

Ergebnis 13:

Arbeitnehmer A kann

  • für den Anreisetag 14 EUR,
  • für den Zwischentag 28 EUR und
  • für den Abreisetag 14 EUR,

insgesamt also 56 EUR Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG (Anhang 10) als Werbungskosten geltend machen oder vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 16 EStG (Anhang 10) steuerfrei ersetzt bekommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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