Wird dem Arbeitnehmer bei einer auswärtigen Tätigkeit durch seinen Arbeitgeber oder einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese grundsätzlich als Sachbezug anzusetzen.

  • Bis zu einem Wert der Mahlzeit von brutto 60 EUR ("übliche Mahlzeit"), ist der Wert nach § 8 Abs. 2 Sätze 8 und 6 EStG (Anhang 10) i. V. m. § 2 Abs. 15 und 6 SvEV anzusetzen.
  • Übersteigt der Preis brutto 60 EUR ("Belohnungsessen"), ist die Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (Anhang 10) zu bewerten.
  • Kann der Wert der Mahlzeit nicht ermittelt werden, weil die Kosten in einem Gesamtpreis aufgehen (beispielsweise Fortbildung), ist nach dem Gesamtbild im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um eine übliche Mahlzeit oder ein Belohnungsessen handelt (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rn. 63).
  • Ein vom Arbeitnehmer zu zahlendes Entgelt wird gegengerechnet. Übersteigt das zu zahlende Entgelt den Wert der Mahlzeit, kommt für den übersteigenden Betrag kein Werbungskostenabzug in Betracht.
  • Bei der Berechnung der 60 EUR-Grenze sind Getränke miteinzubeziehen, ebenso die Umsatzsteuer. Zuzahlungen des Arbeitgebers sind bei der Grenze nicht zu berücksichtigen (BMF vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, 1228 Rn. 63).

§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (Anhang 10) sieht eine Vereinfachungsregel vor: Kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht, weil für die betreffende Auswärtstätigkeit die Voraussetzungen für die Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a EStG (Anhang 10) greifen kann, unterbleiben sowohl der Ansatz als geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG (Anhang 10) als auch der Werbungskostenabzug. Dies gilt nicht im Falle eines Belohnungsessen, Näheres s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rn. 61ff.

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