Tz. 69

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Für Tätigkeiten im Ausland gibt es zwei Pauschalen i. H. v.

  • 120 % (bei einer Abwesenheit von 24 Stunden) und
  • 80 % (bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden)

der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen.

Die entsprechenden Beträge werden durch BMF-Schreiben bekannt gemacht (s. § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG, Anhang 10 und s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 51).

Im Hinblick auf die bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland oftmals über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen genügt es für die Qualifizierung als An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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