Tz. 15

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Erste Tätigkeitsstätte ist nach der gesetzlichen Definition des § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG (Anhang 10) die ortsfeste betriebliche Einrichtung

  • des Arbeitgebers,
  • eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder
  • eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,

der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Diese Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber bestimmt. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen. Voraussetzung ist außerdem, dass der Arbeitnehmer in einer der zitierten ortsfesten Einrichtungen dauerhaft tätig werden soll (s. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge