Tz. 16

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10 (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 3).

Beachte!

  • Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein.
  • Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Zur Abgrenzung, welche Räume der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall abzustellen (z. B. unmittelbare Nähe zu den privaten Wohnräumen).
 

Tz. 17

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Seit 2014 kann eine ortsfeste betriebliche Einrichtung nicht nur beim lohnsteuerlichen Arbeitgeber (hier: der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft) vorliegen, sondern auch bei einem Dritten (z. B. einem Kunden) oder einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG). Allerdings bestimmt § 9 Abs. 4 Satz 5 EStG (Anhang 10), dass ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben kann (s. § 9 Abs. 4 Satz 5 EStG, Anhang 1 und BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 30)

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