Tz. 36

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung durch

  • dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung nach den vorstehenden Kriterien, z. B.
  • weil der Arbeitgeber ausdrücklich auf eine Zuordnung verzichtet hat oder
  • ausdrücklich erklärt, dass organisatorische Zuordnungen keine steuerliche Wirkung entfalten sollen,
  • oder ist die getroffene Festlegung nicht eindeutig,

ist nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) von einer ersten Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung auszugehen, an der der Arbeitnehmer

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

dauerhaft (s. Tz. 29 ff.) tätig werden soll.

 

Tz. 37

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

 

Beispiel 7:

Arbeitnehmer A ist von seinem Arbeitgeber, der steuerbegünstigten Körperschaft K, unbefristet eingestellt worden, um dauerhaft in der Einrichtung Y zu arbeiten.

In den ersten 36 Monaten seiner Tätigkeit arbeitet er an drei Tagen wöchentlich in der Einrichtung X und zwei volle Tage wöchentlich in der Einrichtung Y. Der Arbeitgeber hat A für die ersten 36 Monate Einrichtung X zugeordnet.

Ergebnis 7:

In diesen 36 Monaten seiner Tätigkeit hat A in der Einrichtung X keine erste Tätigkeitsstätte, da er dort nicht dauerhaft zugeordnet ist; eine dauerhafte Zuordnung wäre nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG (Anhang 10) erst gegeben, wenn A über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus in X tätig werden sollte.

Erste Tätigkeitsstätte ist jedoch – auch ohne Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG (Anhang 10) – Einrichtung Y, da A dort dauerhaft typischerweise an zwei vollen Tagen i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) tätig werden soll.

 

Tz. 38

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

 

Beispiel 8:

Abwandlung von Beispiel 7: Arbeitnehmer A soll in den ersten 36 Monaten seiner Tätigkeit an vier Tagen wöchentlich in der Einrichtung X und einen vollen Tag wöchentlich in der Einrichtung Y tätig werden.

Ergebnis 8:

In diesen 36 Monaten seiner Tätigkeit hat A in der Einrichtung X keine erste Tätigkeitsstätte, da er dort nicht dauerhaft zugeordnet ist; eine dauerhafte Zuordnung wäre nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG (Anhang 10) erst gegeben, wenn A über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus in X tätig werden sollte.

Erste Tätigkeitsstätte ist auch nicht die Einrichtung Y, da A dort die quantitativen Kriterien nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) nicht erfüllt; hierzu müsste er typischerweise arbeitstäglich tätig werden oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.

Seine gesamte Tätigkeit bei K ist daher als Auswärtstätigkeit einzustufen (zu den steuerlichen Auswirkungen einer Auswärtstätigkeit s. Tz. 14).

 

Tz. 39

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

 

Beispiel 9:

Arbeitnehmer A der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft K soll seine berufliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausüben und zusätzlich jeden Arbeitstag für eine Stunde in der betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers in X tätig werden.

Ergebnis 9:

Das häusliche Arbeitszimmer ist nie erste Tätigkeitsstätte. Erste Tätigkeitsstätte ist hier vielmehr die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers K in X, da der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll. In diesem Fall ist es unerheblich, dass dort weniger als 1/3 der gesamten regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden soll (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 28).

 

Tz. 40

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Beachte!

  • Um das "typischerweise arbeitstäglich Tätigwerden" zu erfüllen, muss der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben.
  • Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. für kurze Rüstzeiten, zur Berichtsfertigung, zur Vorbereitung der Zustellroute, zur Wartung und Pflege des Fahrzeugs, zur Abholung oder Abgabe von Dienstfahrzeugen, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzetteln, Krankmeldungen und Urlaubsanträgen führt hier noch nicht zu einer Qualifizierung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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