Rz. 10
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Die Umsätze des gemeinnützigen Reitsportvereins können ggf. entweder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) oder aufgrund unmittelbarer Anwendung von EU-Vorschriften umsatzsteuerbefreit sein (nachfolgend Rz. 20), bei Reitunterricht gegenüber Jugendlichen unter Umständen zudem nach § 4 Nr. 25 UStG (nachfolgend Rz. 20). Zudem sehen § 12 Abs. 2 Nr. 1–4 UStG (Anhang 5) für bestimmte Umsätze mit (Nutz-)Tieren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (derzeit 7 %) vor.
Rz. 11
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Es sind demnach im Rahmen der Anschaffung und Zucht umsatzsteuerbegünstigt:
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb, der in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anhang 5) bezeichneten Gegenständen
- Pferde, einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde (s. Zolltarifs Nr. 0101);
- die Vermietung der in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Anhang 5) bezeichneten Gegenstände (z. B. Reitpferde, ausgenommen Wildpferde);
die Aufzucht und das Halten von Vieh und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere (s. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, Anhang 5).
Unter Vieh sind solche Tiere zu verstehen, die als landwirtschaftliche Nutztiere in Nr. 1 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anhang 5) aufgeführt sind. Hierunter fallen auch Reit- und Rennpferde sowie die ihrer Nachzucht dienenden Pferde. Begünstigt ist die Aufzucht fremden Viehs (d. h., dem Unternehmer nicht gehörenden Viehs), weil bei der Aufzucht eigenen Viehs begrifflich Leistungen an andere Unternehmer nicht denkbar sind.
Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Anhang 5) und ist deshalb, jedenfalls bei gewerblichen Unternehmern, mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) i. H. v. 19 % zu versteuern (s. BFH vom 22.01.2004, BStBl II 2004, 757, siehe aber zur neuen Rechtsprechung für gemeinnützige Vereine Tz. 20). Gleiches gilt für Pferde, die zu selbständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z. B. durch Berufsreiter oder Reitlehrer). Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen aber unberührt.
Züchterprämien, die nach der Rennordnung oder LPO zur Förderung der Tierzucht an den Züchter gezahlt werden, sind in der Regel nicht als Entgelt anzusehen (s. BFH vom 06.08.1970, BStBl II 1970, 730).
- Leistungsprüfungen für Tiere sind tierzüchterische Veranstaltungen, die als Wettbewerbe wertvoller Zuchttiere mit Prämierung durchgeführt werden, z. B. Tierschauen, Pferderennen oder Pferdeleistungsschauen (Turniere). Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Anhang 5) ist auf alle Entgelte anzuwenden, die dem Unternehmer für die Teilnahme an solchen Leistungsprüfungen zufließen, insbesondere auf Prämien (Leistungsprämien) und Preise (z. B. Rennpreise). Nach dieser Vorschrift ist nur die Teilnahme an Tierleistungsprüfungen begünstigt. Für die Veranstaltung dieser Prüfungen kann jedoch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 8 UStG (Anhang 5) oder die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) oder nach EU-Steuerrecht in Betracht kommen (s. Tz. 20).
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG (Anhang 5).
- Zuchttiere sind auch Reit- und Rennpferde, sowie die ihrer Nachzucht dienenden Pferde;
- Auch Wallache können Zuchttiere i. S. d. § 2 Nr. 1 Tierzüchtergesetz sein. Die Leistungen müssen darüber hinaus den begünstigten Zwecken unmittelbar dienen.
Rz. 12
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung dienen, sind insbesondere:
- Deckgelder;
- Umlagen – z. T. auch Mitgliederbeiträge genannt –, die nach der Zahl der deckfähigen Tiere bemessen werden;
- Zuschüsse, die nach der Zahl der gedeckten Tiere oder nach sonstigen mit den Umsätzen des Unternehmers (Vatertierhalters) verknüpften Maßstäben bemessen werden (zusätzliche Entgelte von dritter Seite nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, Anhang 5).
Rz. 13
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, sind insbesondere:
- Gebühren für Eintragungen in Zuchtbücher, zu denen z. B. Herdbücher, Leistungsbücher und Elite-Register gehören;
- Gebühren für die Zuchtwertschätzung von Zuchttieren;
- Gebühren für die Ausstellung und Überprüfung von Abstammungsnachweisen – einschließlich der damit verbundenen Blutgruppenbestimmungen – für Kälberkennzeichnungen durch Ohrmarken und für die Bereitstellung von Stall- und Gestütbüchern;
- Entgelte für prophylaktische und therapeutische Maßnahmen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Zuchttieren – z. B. die staatlich vorgeschriebenen Reihenuntersuchun...