Rz. 16
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Bei der Vermietung von Stallplätzen unter gleichzeitiger Übernahme der Fütterung und Pflege liegt ein Vertrag besonderer Art vor, weil der Einstellungsvertrag sowohl Merkmale eines Mietvertrages als auch Merkmale anderer Vertragsarten aufweist (s. BFH vom 19.12.1952, BStBl III 1953, 98 und s. UStR 1978, 199 sowie Matheja, UStR 1984, 177).
Rz. 17
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
In den Fällen der Pferdeeinstellungsverträge liegt der wirtschaftliche Gehalt des Vertrages zumeist nicht in der Grundstücksüberlassung, sondern in anderen Leistungen (Fütterung, Pflege, usw.) des überlassenden Vereins solange nicht einzelne, auch hinsichtlich der Vergütung aufteilbare, Leistungen vereinbart sind, die dann ggf. unterschiedlich umsatzsteuerlich zu behandeln sind (teilweise Anwendung von § 4 Nr. 12 UStG, Anhang 5).
Rz. 18
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Bei "gemischten" Pferdeeinstellungsverträgen mit mehreren Leistungselementen kommt daher die Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen nach § 4 Nr. 12 UStG (Anhang 5) nicht zur Anwendung. Wenn allerdings das Pferd lediglich untergestellt wird (sog. "Box ohne Pflege") kann eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht kommen, da nicht Obhut und Pflege des Tieres, sondern die Vermietung der Unterstellmöglichkeit im Vordergrund steht, s. Tz. 27.
Rz. 19
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Mangels Eingreifens der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG (Anhang 5) sind diese "gemischten" Pferdeeinstellungsverträge umsatzsteuerpflichtig, jedenfalls wenn sie von gewerblichen Unternehmern erbracht werden.
Rz. 20
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Allerdings hat der BFH entschieden, dass die Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus der Pensionspferdehaltung entweder
- aufgrund der unmittelbar anwendbaren Vorgaben der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie unter Umständen umsatzsteuerbefreit sind oder
- jedenfalls der ermäßigte Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommen könne, s. BFH vom 16.10.2013, BFHE 243, 4 (Anhang 14). Der Vereinszweck des steuerbegünstigten Vereins bestand im BFH-Fall in der "Förderung des Reitsports als Leistungs- und Freizeitbreitensport, sowie der Pflege und Erhaltung der Freude am Pferd." Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass unzweifelhaft ein Zusammenhang der Pferdepensionsleistungen mit dem Vereinszweck bestehe, was für eine Anwendbarkeit der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) spreche.
Rz. 21
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Zur Umsatzsteuerbefreiung von Pferdepensionsleistungen nach EU-Recht hat der BFH ausgeführt: Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) sei zwar nicht möglich, zumal der Wortlaut der Vorschrift nur "sportliche Veranstaltungen", die "gegen Teilnahmegebühr erbracht werden", erfasse. Allerdings habe der deutsche Gesetzgeber die EU-Vorgaben nicht hinreichend umgesetzt. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreie auch solche durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbrachte Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit durch die Einrichtung geförderten Sport stünden, sofern diese weiteren Dienstleistungen unerlässlich für die Ausübung des (Reit-)Sports seien. Dieses Kriterium sah der BFH als möglicherweise erfüllt an und verwies den Fall an das FG Ba-Wü zur Prüfung im zweiten Rechtsgang zurück.
Rz. 22
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Mit Urteil des BFH vom 22.01.2004, BStBl II 2004, 757 hat der BFH entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die vom Eigentümer zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, Anhang 5) (keine "Viehhaltung"), sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.
Rz. 23
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Die Pensionspferdehaltung wird aber in der Regel von Reit- und Fahrvereinen unter Beachtung des Satzungszwecks "Förderung des Reit- und Pferdesports" betrieben.
Rz. 24
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Ist die Pensionspferdehaltung ein unentbehrliches Mittel und das einzige Mittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck, liegt ggf. ein Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) vor, wenn die dort vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen erfüllt sind. Derartige Umsätze sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.
Rz. 25
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Für die Annahme eines Zweckbetriebes, verbunden mit der Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) ist die Wettbewerbssituation – Angebot und Nachfrage – vor Ort maßgeblich. Es kommt insoweit auf den Einzugsbereich der Körperschaft an.
Zudem sind der Kreis der Leistungsempfänger, die Ausgestaltung der jeweiligen vertraglichen Bedingungen und die Höhe der Entgelte von Bedeutung. Nur auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob ein anderer – nicht steuerbegünstigter Betreiber – die gegebene Nachfrage überhaupt in ähnlicher Weise befriedigen kann.
Rz. 26
Stand:...