Rz. 50
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Werden Entgelte aus der Erteilung des Reitunterrichts von gemeinnützigen und entsprechend in der Jugendfürsorge tätigen Vereinen an Jugendliche erzielt, können diese unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Buchst a UStG (Anhang 5) fallen. Bei dem Reitunterricht muss es sich um eine Betätigung der dem betreffenden Reit-, Fahr- und Pferderennsportverein angeschlossenen Jugendgruppe handeln.
Unter den Begriff Betätigung kann sowohl ein Lehrgang als auch eine Veranstaltung, die dem Sport dient, eingeordnet werden. Der Sportunterricht im Reiten, der nach einem bestimmten Stunden- und Stoffplan erteilt wird, ist als Lehrgang i. S. v. § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) anzusehen.
Veranstaltungen, die dem Sport dienen, sind alle Tätigkeiten in einer Sportart (hier: Reiten), durch die die Ausübung des Sports (hier: Reitsport) unmittelbar gefördert wird.
Für Veranstaltungen, die dem Sport dienen, ist ein bestimmter Stunden-, Stoff- und Zeitverteilungsplan sowie eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung nicht erforderlich (s. Abschn. 4.22.1 Abs. 4 UStAE).
Rz. 51
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) ist, dass der Reitunterricht den Jugendlichen unmittelbar zugute kommt. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Jugendlichen Mitglieder des Vereins bzw. der angeschlossenen Jugendgruppe sind.
Unschädlich ist auch, wenn an dem Reitunterricht Personen teilnehmen, die das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben. Soweit allerdings diesem Personenkreis Reitunterricht erteilt wird, kann die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 Buchst. a UStG (Anhang 5) insoweit keine Anwendung finden.
Rz. 52
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
S. FG Niedersachsen vom 31.10.1975, EFG 1976, 374:
Der Kläger, ein Reit- und Fahrverein, war mit seiner Jugendabteilung vom Landkreis als förderungswürdig nach § 9 Jugendwohlfahrtsgesetz (heute s. SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfegesetz) anerkannt. Die Einnahmen aus dem Reit- und Voltigierunterricht für Jugendliche sowie aus Jugendsportveranstaltungen wurden durch das Finanzgericht nach § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) als steuerfrei beurteilt, ebenso die aus Jugendsportveranstaltungen, die gemeinsam mit anderen Veranstaltungen durchgeführt wurden, herrührenden und durch Schätzung ermittelten Einnahmen.
Die verbleibenden Umsätze des Klägers waren nicht § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) steuerfrei, weil es sich nicht um Leistungen gegenüber Jugendlichen handelte.