Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Reit- und Fahrturniere, die von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienenden Reit- und Fahrvereinen veranstaltet werden, erfüllen die Voraussetzungen für "sportliche Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b), wenn bei den Reit- und Fahrturnieren Amateurreiter Nennungen abgeben.
Nach der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO), die von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erlassen wurde, sind Amateurreiter Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht das Ziel verfolgen, aus einem Wettbewerb finanziellen Nutzen zu ziehen.
Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die "sportliche Veranstaltung" grundsätzlich in den Tätigkeitsbereich steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) einzuordnen, falls die in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) genannte Zweckbetriebsgrenze von 45 000 EUR einschließlich etwaiger Umsatzsteuer für alle sportlichen Veranstaltungen, die der Verein in dem Jahr durchführt, nicht überschritten wird. Die Einnahmen aus diesen Reitsportveranstaltungen sind dann in den Zweckbetrieb "Sport" einzuordnen und ertragsteuerfrei.
Die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen i. S. v. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) sind auch dann erfüllbar, wenn neben den unbezahlten auch bezahlte Reiter anlässlich eines Turniers zum Einsatz kommen. Nach § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) ist es für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn ein Reit- und Fahrverein neben dem unbezahlten auch dem bezahlten Sport fördert. Wird in derartigen Fällen die in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) genannte Zweckbetriebsgrenze i. H. v. 45 000 EUR nicht überschritten, sind etwaige Gewinne aus diesen Veranstaltungen ertragsteuerfrei.
Nenngelder, Startgelder, Einsätze und ähnliche Beträge, die von den teilnehmenden Reitern zu entrichten sind, sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfrei zu berechnen, weil es sich um Teilnehmergebühren handelt, die überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Stallgelder sind keine Teilnehmergebühren und genießen insoweit nicht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5). Nach der BFH-Rechtsprechung soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Anhang 5) von derzeit 7 % auf das Einstellen und Betreuen von (privaten) Reitpferden oder sonstigen "Freizeitpferden" nicht anwendbar sein (kein "Halten von Vieh", BFH vom 22.01.2004, V R 41/02, BStBl II 2004, 757).
Je nach Einzelfall könnte es sich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung reitsportliche Veranstaltung handeln, mit der Folge, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt und hierdurch die Bedingungen, die der Gesetzgeber für den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) fordert, erfüllt sind.
Die Eintrittsgelder, die von den Zuschauern zu entrichten sind, können nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) eingeordnet werden, weil es sich nicht um Teilnehmergebühren der Aktiven (Reiter/-innen) handelt (s. Abschn. 4.22.1 Abs. 5 UStAE).
Die Eintrittsgelder anlässlich derartiger Veranstaltungen sind steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt aber der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zur Anwendung, wenn die Bedingungen für die Einordnung der Eintrittsgelder in einen ertragsteuerfreien Zweckbetrieb erfüllt sind (s. § 67a AO, Anhang 1b).
Der Verkauf von Speisen und Getränken auch an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter usw. durch den Verein anlässlich einer steuerbegünstigten "sportlichen Veranstaltung" kann nicht dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Die Besteuerungsfreigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) i. H. v. 35 000 EUR ist zu beachten. Werden anlässlich solcher Veranstaltungen auch Speisen und Getränke verkauft, gestattet § 64 Abs. 2 AO (Anhang 1b), dass Überschüsse aus diesen Betrieben mit Verlusten aus sportlichen Veranstaltungen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, verrechnet werden können. Eine Saldierung von erzielten Gewinnen mit Verlusten, die aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt werden, kann somit erfolgen und ist für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht schädlich.
Bezüglich der Verkäufe von Speisen und Getränken an die Zuschauer anlässlich derartiger Veranstaltungen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Wird für den Besuch einer derartigen Veranstaltung ein einheitliches Entgelt (Eintrittsgeld und Bewirtung) erhoben, ist dieses – ggf. im Wege der Schätzung – in einen Entgeltsanteil für den Besuch der sportlichen Veranstaltung und einen Entgeltsanteil für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 7, Anhang 2).
S. "Reit-, Fahr- und Pf...