Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Wird von einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtung ein Rockkonzert organisiert, kann es sich dabei um einen steuerbefreiten Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 7 AO (kulturelle Veranstaltung, Anhang 1b) handeln. Voraussetzung für die Annahme eines Zweckbetriebs ist, dass die Körperschaft auch einen entsprechenden steuerbegünstigten Satzungszweck (Förderung der Kultur) hat.
Der aus der Veranstaltung eines als Zweckbetreib anerkannten Rockkonzertes erzielte Gewinn unterliegt nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.
Nicht befreit wäre jedoch der Gewinn aus dem Verkauf von Speisen und Getränken. Dieser unterliegt, soweit die Bruttoeinnahmen aus sämtlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO; Anlage 1b), der Besteuerung.
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist zu prüfen, ob diese Veranstaltung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anlage 5) befreit ist. Danach sind die Umsätze aus Konzerten befreit, wenn diese durch Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durchgeführt werden bzw. wenn die Umsätze von gleichartigen Einrichtungen bewirkt werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von den Körperschaften des öffentlichen Rechts unterhaltenen Einrichtungen erfüllen.
Fehlt es an dieser Bescheinigung, kommt eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG nicht mehr in Frage, jedoch könnten die Umsätze ggf. nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG ermäßigt besteuert werden, wenn es sich um eine begünstigte Konzertveranstaltung handelt.
Voraussetzung für die Annahme einer begünstigten Konzertveranstaltung ist, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Hierbei kommt es auf die Art der Musik nicht an, so dass auch Unterhaltungsmusik unter die Befreiungsvorschrift fällt (Abschn. 4.20.2 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Damit können auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, begünstigte Konzerte sein (BFH vom 18.08.2005, V R 50/04, BStBl II 2006, 101).
Zur Ermittlung des eigentlichen Zwecks einer Konzertveranstaltung können verschiedene Kriterien zur Ermittlung der Verkehrsanschauung herangezogen werden, z. B., ob die Werbung oder Berichterstattung den Konzertcharakter der Veranstaltung oder den Tanz- oder Partycharakter in den Vordergrund stellt. Indizien für die Annahme einer die Umsatzsteuerermäßigung ausschließenden Tanz- oder Partyveranstaltung können sein, wenn mit Bildern unbekannter Personen in animierender Bekleidung geworben und im Textteil der Partycharakter in den Vordergrund gestellt wird, wenn die Veranstaltung regelmäßig (wöchentlich/monatlich) stattfindet, die Eintrittspreise relativ niedrig sind und es dem Veranstalter mehr auf Gastronomieumsätze ankommt (Sächsisches FG vom 06.06.2016, 5 K 1811/12, EFG; Revision anhängig BFH AZ. V R 16/17).
Liegen weder die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5) noch die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anhang 5) vor, könnte es auch an den Voraussetzungen für die Annahmen eines Zweckbetriebs "kulturelle Veranstaltung" nach § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) fehlen. So ist die Durchführung von Partyveranstaltungen mit Tanz keine begünstigte Tätigkeit. Fehlt es an der Annahme eines Zweckbetriebs, würde die Veranstaltung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) begründen, dessen Umsätze dem Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer (19 %) unterliegen würde, und dessen Gewinn der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Liegt – trotz Versagung des § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5) und des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anhang 5) – gleichwohl noch ein Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) vor, unterliegen die aus dem Rockkonzert erzielten Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).