Tz. 20

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Zur Vermeidung der Umsatzsteuerbelastung bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen verzichtet die Finanzverwaltung auch einmal auf die Erhebung der Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben.

Hierzu gab in den letzten Jahren zu folgenden Anlässen entsprechende Billigkeitsregelungen:

  • Flutkatastrophe Juli 2021
    Bei unentgeltlichen Wertabgaben im Rahmen der Hilfe bei der Flutkatastrophe im Juli 2021 (Spende von Lebensmitteln, Dingen des täglichen Bedarfs, Pumpen, Werkzeuge etc.) wird in dem Zeitraum vom 15.7.–31.10.2021 auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet, wenn die gespendeten Sachen unmittelbar den von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen (BMF vom 23.07.2021).
  • Corona-Maßnahmen
    Bei der Spende von Waren an steuerbegünstigte Organisationen, die von Einzelhändlern stammen, die selbst von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet (BMF vom 18.03.2021, BStBl I 2021, 628).

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