Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 12
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Die die Zuwendungsbestätigung/Spendenbestätigung ausstellende steuerbegünstigte Einrichtung hat sich über die Wertermittlung entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen und ihren den Unterlagen beizufügen (§ 50 Abs. 7 Satz 3 EStDV, Anhang 11).
Damit eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung in der Lage ist, eine formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung über eine erhaltene Sachzuwendung ausstellen zu können, muss diese von dem Zuwendenden/Spender eine Vielzahl von Angaben einfordern.
Entscheidend für die Bewertung der Sachzuwendung ist die notwendige Angabe, ob die Sachzuwendung aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen stammt.
Stammt die Sachzuwendung/-spende aus dem Betriebsvermögen, muss der Zuwendende/Spender den von ihm angesetzten Entnahmewert (Buchwert oder Teilwert; ggf. zzgl. Umsatzsteuer) mitteilen.
Stammt die Sachzuwendung aus dem Privatvermögen, sind in der Zuwendungs-/Spendenbestätigung für Sachzuwendungen/Sachspenden genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis usw.).
Beachte!
Zur Wertermittlung der Sachzuwendung/Sachspende können herangezogen werden:
- Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache;
- der sich aus der Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung der AfA.
Tz. 13
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Die Unterlagen über die Wertermittlung hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit dem Doppel der Zuwendungs-/Spendenbestätigung als Nachweis in seine Buchführung aufzunehmen.
Tz. 14
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der in einer Zuwendungsbestätigung ausgewiesene Wert einer Sachzuwendung ist für die Finanzverwaltung nicht bindend. So hat die Finanzverwaltung die Befugnis, die Angaben in einer Zuwendungsbestätigung zu verifizieren und zu überprüfen. Daher trägt ein Steuerpflichtiger, der für eine Sachzuwendung einen höheren Wertansatz als den vom Finanzamt für zutreffend gehaltenen begehrt, hierfür die Feststellungslast. Das Finanzamt trägt jedoch die Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung führen. Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine "ultima ratio" darstellt, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären, insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sphäre die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes vorzunehmen (BFH vom 16.11.2022, X R 17/20, BStBl II 2023, 484).