Tz. 1

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Zu den im Rahmen des Spendenabzugs begünstigten Zuwendungen gehören alle Wertabgaben, die aus dem geldwerten Vermögen des Zuwendenden/Spenders zur Förderung der in § 10b EStG (Anhang 10) genannten steuerbegünstigten Zwecke abfließen. Dazu zählen neben den Geld- auch die Sachzuwendungen (Sachspenden).

Nicht begünstigt ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, Anhang 10).

 

Beispiel:

Ein Förderer des Vereins TUS Geldern e. V. stellt diesem für die Fahrten der Jugendmannschaft an den Spieltagen unentgeltlich einen Kleinbus zur Nutzung zur Verfügung.

Die dem Förderer dabei entstehenden Aufwendungen können nicht als Spende steuerlich berücksichtigt werden. Die Überlassung des Kleinbusses ist eine Nutzungsüberlassung, die nicht zum Spendenabzug berechtigt.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Spendenabzug insbesondere zu dem Bereich der "Aufwandsspende" und der "Vergütungsspende" wird auf das Stichwort "Spenden/Zuwendungen" verwiesen.

 

Tz. 2

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Im Unterschied zu einer Geldspende wird bei einer Sachzuwendung/Sachspende ein Wirtschaftsgut an eine steuerbegünstige Einrichtung gespendet, die damit ihre steuerbegünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) verfolgt.

Alle Wirtschaftsgüter sind geeignet, in Form einer Sachzuwendung/Sachspende gespendet werden zu können. Begünstigt ist sowohl die Übertragung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern als auch die Übertragung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern.

Eine Sachspende erfolgt durch Übertragung des Eigentums an der Sache auf den Verein. Dabei muss die Eigentumsverschaffung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen erfolgen.

Da eine Sachzuwendung/Sachspende den steuerbegünstigten Zwecken der Empfängerkörperschaft dienen muss, ist das gespendete Wirtschaftsgut unmittelbar für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Empfängers zu verwenden.

 

Tz. 3

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Sachzuwendungen/Sachspenden zugunsten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO, Anhang 1b) sind nicht begünstigt, da dieser nicht unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecken dient. Daher darf über eine solche Zuwendung keine Zuwendungsbestätigung (Spendenbestätigung) ausgestellt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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