Tz. 13
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Stille Reserven und Wertsteigerungen dürfen den Mitgliedern, Gesellschaftern, Trägern beim Ausscheiden oder bei Liquidation der gemeinnützigen Körperschaft nicht zugutekommen. Der BFH hat dies im Urteil vom 12.10.2010 (BStBl II 2012, 226) ausdrücklich auch für den indirekten Weg bestätigt.
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