Tz. 111

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bislang sind gegenüber dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum eingetretene Änderungen, die sich auf die Beitragsschuld auswirken, wie z. B.

  • variable Entgeltbestandteile,
  • unvorhergesehene Arbeitsstunden,
  • Fehlzeiten oder die
  • Änderung der Beschäftigtenzahl,

zu berücksichtigen und die voraussichtliche Beitragsschuld so genau wie möglich zu ermitteln. Da Arbeitgebern nicht immer alle relevanten Fakten zur Beitragsbemessung bekannt sein können, ist die Ermittlung der "voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld" mitunter erheblich erschwert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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