Tz. 115

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 
Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Beginn der Beschäftigung (versicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungen) 10 Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung
Wechsel der Krankenkasse (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter)

11

siehe bei Abmeldungen (vor der Anmeldung bei der neuen Krankenkasse muss die Abmeldung bei der alten Krankenkasse mit Abgabegrund 31 erfolgen)
Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn
Wechsel der Beitragsgruppe (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) 12 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn

Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, z. B.:

Unbezahlter Urlaub oder Streik länger als einen Monat (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)

Rechtskreiswechsel ohne Wechsel der Krankenkasse (Arbeitnehmer wechselt in den Beschäftigungsort von den alten in die neuen Bundesländer oder umgekehrt)
13 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn

Beginn oder Ende der Berufsausbildung (beim selben Arbeitgeber schließt sich an eine Berufsausbildung ein Beschäftigungsverhältnis oder an ein Beschäftigungsverhältnis eine Berufsausbildung an)

Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optimal)

Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel

Währungsumstellung während eines Kalenderjahres
13  
Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28a Abs. 4 SGB IV 20 Es gilt § 7 DEÜV: Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1–3 SGB IV genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweige spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden.
 

Tz. 116

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Neuregelungen zur Ausweispflicht und zur Sofortmeldung (Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung)

2009 erfolgte die Einführung einer Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.

Diese Kurzmeldung mit Abgabegrund 20 beinhaltet folgende Angaben:

  1. Familien- und Vornamen, Adresse;
  2. SV-Nummer, soweit bekannt (ansonsten alle zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben; also Tag und Ort der Geburt, Anschrift usw.);
  3. Betriebsnummer des Arbeitgebers;
  4. Tag des Beschäftigungsbeginns.

Die Sofortmeldung wird nicht an die übliche Datenannahmestelle gesendet, sondern direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV). Empfänger-Betriebsnummer ist die 66 667 777.

Die Sofortmeldung ersetzt die ausführlichere SV-Meldung (Anmeldung) bei der ersten Lohnabrechnung nicht.

Ebenfalls ab 2009 besteht eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten (anstelle des Sozialversicherungsnachweises) bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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