Tz. 61
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Arbeitnehmer, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Voraussetzung ist also, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (auch familienversichert) ist.
7.2.1 Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Tz. 62
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist es unerheblich, ob es um eine Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.
Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags. Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V gelten nicht als Versicherungszeiten i. S. v. § 249b SGB V.
Für geringfügig Beschäftigte, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an.
7.2.2 Versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte
Tz. 63
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung kommt nicht nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Betracht, die nach § 7 SGB V krankenversicherungsfrei sind, sondern fällt auch für solche geringfügig entlohnten Arbeitnehmer an, die z. B. aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei sind. Der Pauschalbeitrag ist mithin z. B. auch für nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, für nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungsfreie Beamte sowie für nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfreie Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und gesetzlich krankenversichert sind. Für Werkstudenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht an.
Tz. 64
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Für Praktikanten fällt ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung selbst dann nicht an, wenn das Praktikum die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Wird neben einem Vor- oder Zwischenpraktikum eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, hat der Arbeitgeber der geringfügig entlohnten Beschäftigung den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn der Praktikant in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. "Nachpraktikanten" unterliegen als Arbeitnehmer grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht, sodass für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung kein Pauschalbeitrag anfällt, sondern individuelle Beiträge zu zahlen sind.
Tz. 65
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Darüber hinaus kommt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für (freiwillig Krankenversicherte) hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige i. S. d. § 5 Abs. 5 SGB V in Betracht, die neben ihrer selbstständigen Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.
Hinweis:
Beamte sind im Regelfall in ihrer Hauptbeschäftigung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit. Sind sie privat krankenversichert, sind vom Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten, wenn sie neben ihrer Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben.