I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Beschäftigen Vereine oder andere Körperschaften oder Organisationen Arbeitnehmer gegen Entgelt, ist grundsätzlich Sozialversicherungspflicht gegeben, weil jedes angestellte (nichtselbständige) Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Tz. 2
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Werden zwischen dem Arbeitgeber – "Verband/Verein" – und der (nichtselbständig) beschäftigten Person Abreden getroffen, durch welche eine Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen werden soll, sind diese unwirksam.
Tz. 3
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Entscheidendes Merkmal für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen eines arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Dies liegt vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert und gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden ist.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung hat den Begriff des Arbeitnehmers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausgeformt. Es besteht weitgehend (nicht vollständig) Deckungsgleichheit mit dem lohnsteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Zur Abgrenzung, insbesondere von selbständiger Tätigkeit, kann somit auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sowie des Bundesfinanzhofes herangezogen werden.
S. "Arbeitnehmer des Vereins".
II. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte bei Verbänden und Vereinen
Tz. 4
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Neben hauptberuflichen angestellten Arbeitnehmern unterliegen auch solche Mitarbeiter der Sozialversicherungspflicht, die nebenberuflich beschäftigt sind, z. B. Teilzeitbeschäftigte, Aushilfskräfte oder kurzfristig Beschäftigte. Diese Personengruppen unterliegen aber nicht in allen fünf Zweigen des Sozialversicherungsrechts ("Fünf Säulen der Sozialversicherung", nachfolgend Tz. 5) der Versicherungspflicht, s. Tz. 16.
Tz. 5
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Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich aus fünf Säulen zusammen:
- Krankenversicherung (KV),
- Rentenversicherung (RV),
- Arbeitslosenversicherung (ArblV),
- Pflegeversicherung, deren Beiträge an die Pflegekasse, die bei jeder Krankenkasse eingerichtet ist, abgeführt werden müssen, sowie
- Unfallversicherung (nur Arbeitgeber-Beiträge).
Zudem haben Arbeitgeber eine Insolvenzgeldumlage (U3) sowie ggf. die Umlagen U1 (Krankheitskosten) und U2 (Mutterschaftskosten) zu entrichten, die ebenfalls im Sozialversicherungsrecht geregelt sind, siehe auch Rz. 17 ff., 86 ff..
III. Versicherungspflicht der hauptberuflich tätigen Arbeitnehmer
1. Allgemeines
Tz. 6
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Arbeitnehmer, die entgeltlich beschäftigt werden (z. B. Geschäftsführer, Buchhaltungskräfte oder Übungsleiter), unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, konkret bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der hiervon unabhängigen Versicherungspflichtgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Übersteigt die Vergütung die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (zu unterscheiden von den oben genannten Beitragsbemessungsgrenze ), tritt Versicherungsfreiheit ein, so dass entweder eine freiwillige (Weiter-)Versicherung im gesetzlichen Krankenversicherungssystem oder eine private Krankenversicherung erfolgen kann, im Einzelnen s. Tz. 8 sowie Übersicht in Tz. 91 ff.
Tz. 6a
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In der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen sind Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der bis zu bestimmten Altersgrenzen beitragsfreien Waisenrente), Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Seit 2020 greift bei Betriebsrenten für Krankenkassenbeiträge ein monatlicher Freibetrag (anstatt Freigrenze), der an die Lohnentwicklung angepasst wird und 176,75 EUR (2024) beträgt (sowie 169,75 EUR im Jahr 2023). Von dem Freibetrag profitieren auch Betriebsrentner, die bereits Rente beziehen oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Betriebsrenten über der Freibetragsgrenze werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.
Vor 2020 gab es demgegenüber keinen Freibetrag, sondern eine Freigrenze in Höhe von 155,75 EUR. Betriebsrenten bis zu dieser Höhe blieben beitragsfrei, höhere Betriebsrenten waren komplett beitragspflichtig.
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt weiterhin die Freigrenze, nicht der Freibetrag.
Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten finden weder Freigrenze noch Freibetrag Anwendung.
2. Krankenversicherung und Pflegeversicherung
2.1 Krankenversicherung
Tz. 7
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Grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- Arbeiter,
- Angestellte,
- Auszubildende und Studenten sowie
- sonstige in § 5 Abs. 1 Nr. 1–13 SGB V genannte Personen (vgl. im Einzelnen Tz. 9).
Tz. 8
Stand: EL 135 – ET: 02...