Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 101
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
In Katastrophenfällen können Zuwendungen/Spenden auch ohne die Vorlage formeller Zuwendungsbestätigungen geltend gemacht werden, wenn der vereinfachte Zuwendungsabzug durch ein Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder in Abstimmung mit dem BMF (sog. "Katastrophenerlass") zugelassen wird.
Weitere Voraussetzungen für den vereinfachten Zuwendungsabzug ist, dass diese Zuwendungen innerhalb eines in dem Katastrophenerlass festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV, Anhang 11).
Tz. 102
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Soweit der vereinfachte Zuwendungsnachweis von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wegen einer Katastrophe zugelassen wurde, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV, Anhang 11).
Der vereinfachte Zuwendungsnachweis kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bis zur Einrichtung eines Sonderkontos die Zuwendungen noch auf ein anderes Konto der begünstigten Zuwendungsempfänger geleistet werden (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b HS 1 EStDV, Anhang 11).
Tz. 103
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend auf ein Sonderkonto geleistet wird.
Auch in diesem Fall genügt als Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug die Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Abs. 5 EStDV, Anhang 11).
Tz. 104
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Werden Zuwendungen anlässlich einer Katastrophenverfügung über ein Konto eines Dritten (nicht begünstigten Empfängers) auf ein Konto (kein Sonderkonto) eines begünstigten Empfängers geleistet, genügt des Erhalten einer auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellten Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendung von dort an den begünstigten Empfänger geleistet wurde, und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihren jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde (§ 50 Abs. 5 EStDV, Anhang 11).
Tz. 105
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
In den letzten Jahren gab es die Möglichkeit des vereinfachten Zuwendungsnachweises für folgende Katastrophenereignisse:
- Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 (BMF vom 28.06.2016, BStBl I 2016, 641);
- Unterstützung im Rahmen der Flüchtlingshilfe (s. a. Tz. VIII) für den Zeitraum 01.08.2015 – 31.12.2021 (BMF vom 22.09.2015, BStBl I 2015, 745; BMF vom 06.12.2016, BStBl I 2016, 1425 und vom 05.02.2019, BStBl I 2019, 116);
- Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Ecuador (BMF vom 24.05.2016, BStBl I 2016, 498) für den Zeitraum bis zum 31.12.2016;
- Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Menschen für den Zeitraum bis zum 31.12.2023 (BMF vom 09.04.2020, BStBl I 2020, 498; BMF vom 18.12.2020, BStBl I 2021, 57; BMF vom 15.12.2021, BStBl I 2021, 2476; BMF vom 12.12.2022, BStBl I 2021, 1677);
- Unterstützung der von der Flutkatastrophe im Juli 2021 betroffenen Menschen für den Zeitraum bis zum 31.10.2021 (hierzu ergingen von den betroffenen Bundesländern entsprechende Katastrophenerlasse, z. B. FinMin NRW vom 23.07.2021 mit Ergänzung vom 01.10.2021);
- Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten für den Zeitraum 24.02.–31.12.2023 (BMF vom 17.03.2022, BStBl I 2022, 330; BMF vom 17.11.2022, BStBl I 2022, 1516).