Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 50
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Zu den begünstigten Zuwendungsempfängern zählen insbesondere die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder die inländischen öffentlichen Dienststellen (§ 10b Abs. Satz 2 Nr. 1 EStG, Anhang 10). Dazu gehören nicht nur die juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland, sondern auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im EU/EWR-Ausland.
Tz. 51
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts benötigen – mangels Steuerpflicht – keinen Freistellungsbescheid bzw. einer besonderen Anerkennung durch das Finanzamt. Entscheidend ist lediglich, dass die Zuwendungen/Spenden von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dienststelle tatsächlich für begünstigte Zwecke verwendet werden. Danach sind beispielsweise Zuwendungen/Spenden an eine Stadt für die Errichtung eines Spielplatzes begünstigt.
Es ist jedoch auch zulässig, dass Zahlungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit der Nebenbestimmung erfolgen, die Spende an eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft weiterzuleiten (Durchlaufspende).
Tz. 52
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Als Empfänger von Zuwendungen kommen auch nicht als gemeinnützig anerkannte Betriebe gewerblicher Art (BgA) von Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht (z. B. Theater oder Kindergärten ohne eine den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts genügende Satzung), wenn die Zuwendungen von ihnen tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (s. z. B. BMF vom 27.11.2003, BStBl I 2004, 190).
Tz. 53
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Bei einer Zuwendung an einer im EU/EWR-Ausland befindlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist jedoch Voraussetzung, dass mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht und diese Unterstützung bei der Beitreibung leisten (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG, Anhang 10). Dies ist jedoch bei allen EU/EWR-Staaten der Fall.
Tz. 54
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich im Ausland verwirklicht, ist für den Spendenabzug weitere Voraussetzung, dass
- diese damit natürliche Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, fördert, oder
- die Tätigkeit, neben der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (§ 10b Abs. 1 Satz 6 EStG, Anhang 10).
Für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterstellt die Finanzverwaltung einen positiven Inlandsbezug (AEAO zu § 51 Abs. 2 AO TZ 7, Anhang 2). Denn bei diesen ist der Inlandsbezug ohne besonderen Nachweis schon dadurch erfüllt, dass sie sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Ausland beteiligen (Indizwirkung).
Für die im EU/EWR-Ausland sitzenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können den Inlandsbezug bereits dadurch nachweisen, wenn im Kernbereich ihrer Tätigkeiten ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist. So darf eine Spende, die ein inländischer Steuerpflichtiger unmittelbar einer im EU-/EWR-Ausland belegenen Einrichtung zuwendet, die die Voraussetzungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) erfüllt oder bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, nicht anders behandelt werden als eine Spende an eine inländische gemeinnützige Körperschaft, die ihre Mittel einer im Ausland ansässigen Einrichtung zur Erfüllung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks überlässt (BFH vom 22.03.2018, X R 5/16, BStBl II 2018, 651).