Tz. 153

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel:

Der Nadelöhr e. V., Tannenweg 16, 36 289 Friedewald, ist wegen Förderung der Denkmalpflege nach § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO von Finanzamt durch Freistellungsbescheid vom 26.09.2018 für die Jahre 2015–2017 als steuerbegünstigte Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) anerkannt worden. Er erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag i. H. v. 150 EUR; der Beitrag von Anja Mitglied für das Jahr 2019 wurde am 15.01.2019 von ihrem Konto eingezogen.

Der Verein kann über die erhaltenen Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausstellen, da diese Zuwendungen zur Förderung des begünstigten Zwecks "Denkmalpflege" (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO, Anhang 1b) sind. Die Mitglieder können ihre Beiträge im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG bei ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10). Insbesondere ist die Förderung der Denkmalpflege kein Zweck, für den in § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1–4 EStG (Anhang 10), der Abzug von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen wird.

Da auch das Ausstellungsdatum des letzten gültigen Freistellungsbescheids innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 63 Abs. 5 Nr. 1 AO, Anhang 1b) liegt, kann der Verein über die erhaltenen Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach dem amtlichen Muster wie folgt ausstellen:

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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