Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 65
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Das Durchlaufspendenverfahren ist für Zuwendungen/Spenden nach dem 31.12.1999 keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen.
So sind ab dem 01.01.2000 alle steuerbegünstigten Körperschaften i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3), unabhängig von ihrem steuerbegünstigten Zwecken, zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Zuwendungen berechtigt.
Dennoch dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und die ihnen zugewendete Zuwendungen/Spenden – nicht aber Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren – an begünstigte Zuwendungs-/Spendenempfänger i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG (Anhang 10) weiterleiten und darüber Zuwendungsbestätigungen ausstellen (vgl. R 10b.1 Abs. 2 EStR, Anhang 12). Sie unterliegen dann aber auch – wie bisher – dem Risiko einer Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10). Dach- und Spitzenorganisationen können für die ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren (BMF vom 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333).
Das Durchlaufspendenverfahren wird heute kaum noch genutzt.
Tz. 66
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Zuwendungs-/Spendenmittel erhalten. Dies geschieht in der Regel (anders insbesondere bei Sachspenden) durch Buchung auf deren Konto. Die Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Zuwendungen/Spenden und ihre Verwendung (Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen. Vor der Weiterleitung der Zuwendungen/Spenden an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerbefreiten Zuwendungs-/Spendenempfänger muss sie prüfen, ob dieser wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) anerkannt oder vorläufig anerkannt worden ist und ob die Verwendung der Zuwendungen/Spenden für diese Zwecke sichergestellt ist.
Tz. 67
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Für den Abzug von Sachspenden im Rahmen des Durchlaufspendenverfahrens ist erforderlich, dass der Durchlaufstelle das Eigentum an der Sache verschafft wird. Bei Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabeersatz (§§ 930, 931 BGB) ist die körperliche Übergabe der Sache an die Durchlaufstelle nicht erforderlich, es sind aber eindeutige Gestaltungsformen zu wählen, die die tatsächliche Verfügungsfreiheit der Durchlaufstelle über die Sache sicherstellen und eine Überprüfung des Ersterwerbs der Durchlaufstelle und des Zweiterwerbs der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ermöglichen (BFH vom 05.04.2006, BStBl II 2007, 450; BMF vom 30.08.2012, BStBl I 2012, 884 und R 10b.1 Abs. 2 "Durchlaufspenden" EStR, Anhang 12).
Tz. 68
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Eine Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger im Jahr der Zuwendung wegen steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist (BFH vom 05.04.2006, BStBl II 2007, 450).