Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Spielertrainer sind Personen, die sowohl anlässlich von Spielen eingesetzt werden können und darüber hinaus auf Grundlage eines zusätzlichen, eigenständigen Vertrags auch eine Trainertätigkeit für den Verein ausüben.
Erhält die Person als Vereinssportler gem. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) für ihre Spielertätigkeit nicht mehr als den Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen (5 400 EUR pauschal im Kalenderjahr, im Durchschnitt pro Monat 450 EUR bzw. höhere Aufwendungen gegen Vorlage von Einzelnachweisen), ist die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft des betreffenden Vereins (s. AEAO zu § 67a AO TZ 32, Anhang 2).
Leistet der Verein höhere Pauschalzahlungen für die Spielertätigkeit, gilt die Person als bezahlter Sportler. In letzterem Fall könnte die Zweckbetriebseigenschaft noch gegeben sein, wenn die Merkmale für die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR des Zweckbetriebs (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) erfüllt sind. Ist diese überschritten, ist der Einsatz dieser Person für die Zweckbetriebseigenschaft des Vereins schädlich. Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen sind dann dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, auch dann, wenn die Körperschaft auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) verzichtet hat.
Wird die Person ausschließlich für ihre Trainertätigkeit bezahlt, ist der Einsatz als Spieler immer unschädlich. D. h., als Spieler gilt diese Person immer als unbezahlter Sportler. Ertragsteuerliche Folgen ergeben sich folglich nicht (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 36, Anhang 2). Die Zahlungen für die Trainertätigkeit sind Ausgaben des Zweckbetriebs "Sport".
Bezüglich der Trainertätigkeit kann Arbeitnehmereigenschaft oder freiberufliche Tätigkeit vorliegen. Die entsprechenden Abgrenzungskriterien "Selbständigkeit" bzw. "Dienstverhältnis" sind für die Beurteilung maßgebend.
Handelt es sich um eine Arbeitnehmereigenschaft, sind die lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu beachten. In Betracht kommt eine Entlohnung des Trainers auch im Rahmen der Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10), der sogenannten Übungsleiterpauschale. Diese ermöglicht die Zahlung von bis zu 3 000 EUR im Jahr für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter (Erzieher, Ausbilder, Trainer, Betreuer, Jugendbetreuer etc.) in einem gemeinnützigen Verein, vgl. "Aufwandsentschädigungen".
Beispiel:
Zahlung für Trainertätigkeit 1 000 EUR/Monat und Ersatz von Aufwendungen i. S. v. § 67a Abs. 3 Nr. 1 AO 450 EUR/Monat als Spieler.
Lösung:
Voraussetzungen für unbezahlten Sportler i. S. v. § 67a Abs. 1 AO liegen vor (5 400 EUR/Jahr). Zusammen mit Auslagen für Trainertätigkeit beim Verein als Betriebsausgaben beim Zweckbetrieb "Sport" zu berücksichtigen.