Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Werden Sportveranstaltungen von mehreren Vereinen durchgeführt, gründen diese Vereine in der Regel eine Spielgemeinschaft. Unter Spielgemeinschaften versteht man den Zusammenschluss von Abteilungen, Mannschaften oder Mannschaftsteilen mehrerer Vereine einer Sportart, ohne dass die beteiligten Vereine ihre rechtliche (und steuerliche) Selbständigkeit aufgeben. Aus rechtlicher Sicht wäre zu beachten, dass die meisten Spielordnungen Spielgemeinschaften für zulässig erklären, dass allerdings die einzelnen Rahmenbedingungen mit den Spielordnungen der Sportart abgeglichen werden müssen. Schließen sich nun beispielsweise zwei Sportvereine zusammen, um gemeinsam eine Fußballmannschaft, Handballmannschaft, Basketballmannschaft zu bilden, so entsteht zwischen den Vereinen in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts/GbR, da ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird und ein Auftritt nach außen im eigenen Namen erfolgt und beabsichtigt ist. Das eigenständige Rechtsgebilde erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und besitzt im umsatzsteuerrechtlichen Sinne Unternehmereigenschaft, weil die Tatbestandsmerkmale des § 2 UStG (s. Anhang 5) erfüllt sind. Da die GbR keine Körperschaft i. S. v. § 51 AO (Anhang 1b) ist und nicht unter die Begriffsbestimmungen des KStG einzuordnen ist, können ihr auch keine Steuervergünstigungen nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 51ff. AO (s. Anhang 1b) gewährt werden. Die GbR kann auch dann nicht als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft durch die Finanzbehörden anerkannt werden, wenn an ihr ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften beteiligt sind.
Für Zwecke der Gewerbe- und Umsatzsteuer sind deshalb Besteuerungsgrundlagen für die GbR zu ermitteln.
Bezüglich der Gewinnanteile, die mittels Feststellungsbescheid in einem gesonderten Verfahren gesondert und einheitlich festzustellen sind (s. §§ 179, 180 AO, Anhang 1b), kann noch nicht entschieden werden, ob diese Gewinnanteile bei den beteiligten Körperschaften der Körperschaftsteuer zu unterwerfen sind oder nicht. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung festgelegt, dass die Gesellschafter – also die dahinterstehenden Vereine – mit der Beteiligung an einer Personengesellschaft stets einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft Mitunternehmer dieser Personengesellschaft ist, d. h. Mitunternehmerinitiative und -risiko trägt (GrS des BFH vom 25.06.1984, BStBl II 1984, 751). Bezüglich der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist jedoch auf Ebene der steuerbegünstigen Körperschaft selbst zu entscheiden, ob insoweit ein Zweckbetrieb i. S. d. § 67a AO, § 65 AO (Anhang 1b) etc. oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt (AEAO zu § 64 AO TZ 3, Anhang 2). Dies bedeutet, die steuerliche Qualifikation der Beteiligung richtet sich danach, welche Tätigkeit die GbR ausübt. Sind danach die Bruttoeinnahmen/Einkünfte im Zweckbetrieb zu erfassen, bleiben sie in aller Regel ertragsteuerfrei. Liegen die Voraussetzungen für die Einordnung in einen Zweckbetrieb nicht vor, wird eine Erfassung derartiger Bruttoeinnahmen/Gewinnanteile im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb notwendig. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann bei durchgeführten sportlichen Veranstaltungen nur mittels der anteiligen Einnahmen (nicht anhand des anteiligen Gewinns) geprüft werden. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach §§ 179ff. AO (s. Anhang 1b) müssen folglich auch die anteiligen Einnahmen festgestellt werden.
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, 8 Buchst. b UStG (s. Anhang 5) kann bei einer GbR dann zur Anwendung kommen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine GbR kann somit für ihre Leistungen nur dann die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG (s. Anhang 5) beanspruchen, wenn sich ihr Tätigwerden auf steuerbegünstigte Bereiche, z. B. Zweckbetriebe, erstreckt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Einnahmegrenze von EUR 45 000 bei § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) zu berücksichtigen.
Daneben kann jedoch mit den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, z. B. Vereinsgaststätten, jeweils eine gesonderte GbR gebildet werden, deren Leistungen der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.
Bestehen begünstigte und nicht begünstigte GbR nebeneinander, müssen u. a. die für Umsatzsteuerzwecke erforderlichen Aufzeichnungen dieser Zusammenschlüsse voneinander getrennt geführt werden.
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG (s. Anhang 5) ist ausgeschlossen, wenn e...