1. Aufwendungen als Betriebsausgaben
Tz. 5
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Nach § 4 Abs. 4 EStG (Anhang 10) sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn
- der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, beispielsweise die Sicherung seines unternehmerischen Ansehens erstrebt. S. hierzu auch Hess. FG vom 23.11.1998, EFG 1999, 496 und Krome, DB 1999, 2030;
- der Sponsor für seine Produkte wirbt (z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Programmheften, in Ausstellungskatalogen, auf Fahrzeugen oder der Sportlerbekleidung);
- der Sponsor gemäß Vereinbarung mit dem unterstützten Verein öffentlichkeitswirksam auf seine Förderung aufmerksam macht;
- VIP-Logen zu konkreten Verhandlungszwecken, nicht bloß zur allgemeinen Pflege von Geschäftskontakten, angemietet werden (s. hierzu FG Bremen vom 07.03.2000, EFG 2000, 724 rkr.), siehe hierzu nachfolgend Tz. 8.
Für die Anerkennung der Leistungen des Sponsors als Betriebsausgaben müssen diese weder notwendig, üblich oder zweckmäßig sein. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen gleichwertig sind (s. BFH vom 08.10.1987, BStBl II 1987, 853). Liegt allerdings zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ein krasses Missverhältnis vor, so ist der Betriebsausgabenabzug zu untersagen.
Tz. 6
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Ein Abzug als Betriebsausgaben ist dann ausgeschlossen, wenn die getätigten Aufwendungen als Kosten der Lebensführung des Sponsors anzusehen sind (s. FG Bremen vom 16.10.1987, EFG 1988, 107). Zu Abgrenzungsproblemen gibt die Rechtsprechung Entscheidungshilfen (s. BFH vom 25.11.1987, BStBl II 1988, 220; BFH vom 09.08.1989, BStBl II 1990, 237 und BFH vom 12.02.1990, BStBl II 1991, 258).
Tz. 7
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Leistungen des Sponsors können in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen; z. B. Fahrten, Dienstleistungen, Zurverfügungstellung von Sportkleidung, Eintrittskarten, Reisen etc.) erbracht werden.
Tz. 8
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Zu den Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstadien s. BMF vom 22.08.2005, BStBl I 2005, 845; BMF vom 30.03.2006, BStBl I 2006, 307; LfSt Bayern vom 28.04.2006, AZ: S 2144–4 St 32/St 33; BMF vom 11.07.2006, DB 2006, 1526; BMF vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791.
Tz. 8a
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Maßgebend für die Abgrenzung von Betriebsausgaben gegenüber Zuwendungen/Spenden bei Aufwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften sind die Motive des Steuerpflichtigen, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind. Die Sicherung und Erhöhung des Ansehens des Unternehmens kann ein wirtschaftlicher Vorteil sein (s. BFH vom 02.02.2011, BFH/NV 2011, 792).
Tz. 8b
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Der BFH hat im Urteil vom 02.08.2012, DStR 2012, 1911 geklärt, in welchen Fällen der Sponsoringerlass (s. BMF vom 18.02.1998, BStBl I 1998, 212) bzw. der Abzug von Betriebsausgaben für den Sponsor nicht in Betracht kommen kann. Der Sponsoringerlass kommt nicht zur Anwendung, wenn eine PR-Maßnahme vom Sponsor so geprägt und intern so gesteuert wird, dass er als Veranstalter anzusehen ist. Ein Abzug als Betriebsausgaben fällt regelmäßig weg, wenn die PR-Maßnahme im Bereich des Luxussegments (s. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, Anhang 10) wie Jagd, Golfturnier mit Abendveranstaltung, Segelsport usw. stattfindet. Hierzu s. auch Wallenhorst, DStR 2012, 2212.
Tz. 9
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Bei der gesponsorten steuerbegünstigten Körperschaft ist, unabhängig von der Einordnung der Aufwendungen beim Sponsor, zu entscheiden, in welchen Tätigkeitsbereich die Einnahmen einzuordnen sind. Sponsoreinnahmen können
- im ertragsteuerfreien Bereich (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb) oder
- im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem partielle Steuerpflicht ausgelöst wird,
anfallen, s. im Einzelnen AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 9, nachfolgend Rz. 14.
2. Aufwendungen des Sponsors als Spende (Zuwendung)
Tz. 10
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Die Zuwendungen sind beim Zuwendungsempfänger dann als Spenden zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig erbracht werden, demnach kein Entgelt für eine bestimmte (Werbe-)Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (s. BFH vom 25.11.1987, BStBl II 1988, 220; BFH vom 09.09.1989, BStBl II 1990, 237 und BFH vom 12.09.1990, BStBl II 1991, 258).
Beschränkt sich die unterstützte Körperschaft darauf, z. B. in einem Ausstellungskatalog, der Vereinszeitschrift oder auf der Internetseite den Sponsor (ohne besondere Hervorhebung und ohne Verlinkung auf dessen Internetauftritt) zu nennen, wird die Körperschaft im Regelfall keine (Werbe-)Leistung gegenüber dem Sponsor erbringen.
S. hierzu OFD Magdeburg Vfg. vom 29.04.2010, AZ: S 7100–97 – St 243 und s. auch BMF vom 13.11.2012, BStBl I 2012, 1169 sowie Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE. Diese Grundsätze sind auf alle ab 01.01.2013 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.
Tz. 11
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Wegen des Begriffs der ...