1. Allgemeines
Tz. 14
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Die Einnahmen des steuerbegünstigten Empfängers können bei ihm:
- nicht steuerbare Einnahmen im ideellen Bereich, z. B. Spenden (Zuwendungen);
- ertragsteuerfreie Einnahmen im Bereich Zweckbetrieb;
- ertragsteuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein, wenn der Verein/Verband (aktiv) bei der Werbung mitwirkt; oder
- ertragsteuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sein. Dies ist z. B. bei der Bandenwerbung der Fall, wenn das Recht der Werbung entgeltlich auf einen Dritten (Werbeunternehmer) übertragen wird. Das von dem Verband/Verein eingeschaltete Unternehmen erbringt in diesem Fall sämtliche Werbetätigkeiten (z. B. Gewinnung der Werbepartner, Nutzung der Werbeflächen etc. in eigener Regie vorzunehmen) und trägt das unternehmerische Risiko tragen. Das vom Werbeunternehmer zu entrichtende Entgelt an den Verband/Verein Entgelt muss angemessen sein, d. h., dass dem Werbeunternehmer ein angemessener Gewinn verbleiben muss. Die Verpachtung an den Werbeunternehmer darf außerdem keine Betriebsaufspaltung darstellen, in der eine sachliche oder personelle Verflechtung zwischen dem Verband/Verein und dem Werbeunternehmer besteht. Eine Organschaft oder ein organschaftsähnliches Verhältnis muss ebenfalls ausgeschlossen sein.
S. hierzu auch AEAO zu § 67a AO TZ 10 (Anhang 2) und s. Erlass des FinMin Ba-Wü vom 14.01.1992, DStR 1992, 291. Behält sich aber der Verein/Verband bei der Vermarktung der Werberechte ein umfangreiches Mitspracherecht vor, soll nach FG Nds. vom 20.07.1999, EFG 1999, 1162 keine Einordnung der Überlassung von Rechten als Vermögensverwaltung möglich sein.
Tz. 15
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Die Zuordnung wird wie folgt vorgenommen:
- Gestattet der Verein dem Sponsor lediglich die Nutzung seines Vereinsnamens zu Werbezwecken (es wird lediglich ein Namensrecht verpachtet – Verein/Verband verhält sich passiv), d. h., weist der Sponsor selbst auf seine Leistungen an die Körperschaft hin, sind die Einnahmen der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen.
- Vermögensverwaltung liegt auch vor, wenn der Verein z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor hinweist. Dieser Hinweis kann dabei unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. Hervorgehoben ist ein Hinweis dann, wenn der Namenszug, das Emblem oder Logo des Sponsors das Werbemedium aufgrund seiner Größe, Auffälligkeit oder Häufigkeit dominiert (z. B. wenn in einem fünf Seiten umfassenden Programmheft eines Theaters eine Seite allein für die Präsentation eines Sponsors genutzt wird, s. Krome, DB 1999, 2030 und s. OFD Ffm Vfg. vom 07.05.2003, NWB Eilnachrichten 2003, 1987). Die Verwaltung vertritt in derartigen Fällen aber die Auffassung, dass die Sponsoreneinnahmen nicht als Einnahme dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen sind. Eine Einordnung hat vielmehr in den ideellen (steuerneutralen) Bereich zu erfolgen. Eine Zuführung zu einer freien Rücklage (s. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b) ist daher lediglich nur i. H. v. 10 % der Einnahmen, nicht aber i. H. v. 1/3 des daraus erzielten Überschusses aus der Vermögensverwaltung möglich. Hierzu auch s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 10, Anhang 2.
- Die Sponsoringeinnahmen sind in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, wenn die Körperschaft aktiv gestaltend an den Werbemaßnahmen mitwirkt (z. B. wenn ein Musikverein anlässlich eines Konzerts den Namen des Sponsors über Mikrofon durchsagt und darauf hinweist, dass die Produkte des Sponsors im Festzelt zum Verkauf angeboten werden). Erbringt ein Verein dem Sponsor gegenüber Dienstleistungen, die in Konkurrenz zu anderen gewerblich tätigen Unternehmen stehen, sind die Sponsoringeinnahmen ebenfalls solche des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb sein. Überschreitet ein Verein mit seinen Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR nicht, sind die Sponsoringeinnahmen gemäß § 64 Abs. 3 AO ertragsteuerfrei. S. hierzu auch Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE und BMF vom 13.11.2012, BStBl I 2012, 1169.
Tz. 16
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Die OFD Nürnberg vom 21.02.2000, NWB Eilnachrichten 2000, 1363 hat zur Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Sponsoringeinnahmen wie folgt Stellung genommen.
In folgenden Fällen liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor:
- Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor (z. B. BMW-Saal),
- das Logo des Sponsors befindet sich auf der Internetseite eines gemeinnützigen Vereins und eine Umschaltung zu den Werbeseiten des Sponsors durch einen Link ist nicht möglich.
Im folgenden Fall liegt aber ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor:
Tz. 17
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Das Logo des Sponsors befindet sich auf der Internetseite eines gemeinnützigen Verb...