Tz. 14a
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Kampfsport kann steuerbegünstigten Zwecken dienen. Kampfsportschulen können durchaus steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen (s. BFH vom 28.05.2013, BStBl II 2013, 879).
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