Tz. 1
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die körperliche Ertüchtigung ein wesentliches Element des Sports ist (s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2). Erforderlich ist eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch eine dem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist (BFH vom 29.10.1997, BStBl II 1998, 9). Sport liegt demnach auch vor, wenn die sportliche Aktivität eine Körperbeherrschung, z. B. hinsichtlich des Wahrnehmungsvermögens, der Reaktionsgeschwindigkeit oder der Feinmotorik verlangt, die nur durch Training erlangt und aufrechterhalten werden kann. Die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen wird insoweit nicht mehr verlangt. Unschädlich ist der Umstand, dass bei der Sportausübung (Unfall-)Gefahren auftreten können, da diese nur ungewollte Folge der Betätigung sind. Auch der Umstand, dass eine Sportart umweltbelastend ist, lässt nach diesem Urteil die Einordnung als Sport unberührt.
Unter Sport ist aber nicht allein die Vorbereitung auf einen Wettbewerb zu verstehen, sondern eine allgemeine körperliche Ertüchtigung über das gewöhnliche Maß hinaus (FG Köln vom 08.10.2009, EFG 2010, 367). Dies entspricht nach Ansicht des FG dem heute in der Bevölkerung vorherrschenden Verständnis von Sport. Gerade die sog. Trendsportarten sprechen einen großen Kreis von Interessenten an, die sich durch die Teilnahme an solchen Kursen zur Bewegung motiviert fühlen, ohne auf Wettkämpfe aus zu sein. Hieraus folgt ein breites Verständnis von Sport, zu dem auch der Breitensport, der z. B. in Form von Kursen wie Pilates, Body-Forming, Powergymnastik etc. angeboten wird.
Wird der Sport nicht als Hauptzweck, sondern nur im Interesse geselliger Veranstaltungen betrieben, ist er steuerlich nicht begünstigt.
Tz. 2
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Sport dient somit nicht dem reinen Vergnügen (z. B. kein Wettkampf), ist andererseits aber auch nicht Arbeit (anders der Berufssport), sondern eine sich eine selbst genügende Tätigkeit.
Als Sport werden aber heute auch Tätigkeiten bezeichnet, bei denen die geistige Tätigkeit im Vordergrund steht (z. B. Flugsport) oder beherrschend ist (z. B. Schachsport, allerdings als Fiktion in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO genannt). Sport als körperliche Aktivität fördert die Allgemeinheit materiell aus gesundheitlichen Gründen. Da Kranke und körperlich nicht Leistungsfähige der Allgemeinheit zur Last fallen können, wird durch die "Förderung des Sports" (körperliche Ertüchtigung) die Allgemeinheit in gewisser Weise entlastet.
Wesentliches Kriterium für die Anerkennung des Sports als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienend ist auch die Mitgliedschaft eines Vereins in einem Landessportbund oder in einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Dachorganisation.
Tz. 3
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Dient ein Spiel im Allgemeinen der Unterhaltung und Beschäftigung in der Freizeit, ist die Ausführung auch bei einer wettkampfmäßigen Betätigung kein Sport. Die Förderung der bloßen Freizeitgestaltung bei einem Verein darf satzungsmäßig nicht vorgesehen werden, da ansonsten der Verein nicht gemeinnützig wegen der Förderung des Sports sein kann (FG Berlin vom 01.10.1981, EFG 1982, 372). Nicht als Sport gelten z. B. Bridge (vgl. aber Rz. 9a), Gotcha, Paintball, Tischfußball und Tipp-Kick (s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2). Dies gilt nach der vorzitierten Regelung des AEAO auch für das IPSC-Schießen. Der BFH hat aber im Urteil vom 27.09.2018 (DStRE 2019, 165) entschieden, dass das IPSC-Schießen den Begriff der körperlichen Ertüchtigung erfüllt: Es erfordert im Hinblick auf das schnelle Durchlaufen des Parcours äußerlich zu beobachtende körperliche Anstrengungen und in Bezug auf die dem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung (präzise Schussabgabe) auch Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung.
Billard, Minigolf und Tischfußball sind sog. Grenzfälle, sie müssen sportmäßig betrieben werden, z. B. durch einen organisierten Trainingsbetrieb. s. "Billard" und s. "Gemeinnützigkeit".
Tz. 4
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Die Förderung des bezahlten Sports ist kein steuerbegünstigter und somit kein gemeinnütziger Zweck, weil dadurch eigenwirtschaftliche Zwecke des bezahlten Sports gefördert werden (s. AEAO zu § 52 AO TZ 8, Anhang 2). Diese Förderung ist aber unter bestimmten Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit und somit für die Steuerbegünstigung eines Sportvereins unschädlich (s. §§ 58 Nr. 8, 67a AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2). D.h., wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert, ist diese Tatsache für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit unschädlich.
Tz. 5
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Zum Begriff der sportlichen Veranstaltung s. AEAO zu § 67a AO TZ 1–3, Anhang 2, s. "Sportliche Veranstaltungen".
Hinweis:
§ 67a AO (Anhang 1b) gilt z. B. auch für
- Sportverbände,
- Sportvereine, die Fußballveranstaltu...