Tz. 1

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Nach § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) ist es steuerlich unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert.

Die Regelung ist notwendig, weil nach § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) sportliche Veranstaltungen als "Zweckbetrieb" gelten, wenn die Bruttoeinnahmen aus diesem Zweckbetrieb 45 000 EUR nicht übersteigen. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) grenzt, wenn die Bedingung der Bruttoeinnahmen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllt ist, nicht mehr den unbezahlten vom bezahlten Sport ab. D.h., in einem Zweckbetrieb können auch bezahlte Sportler zum Einsatz kommen, ohne dass der Verein die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit verliert. Voraussetzung für die Annahme eines Zweckbetriebes ist lediglich die Einhaltung der Bruttoeinnahmegrenze (Freigrenze).

 

Tz. 2

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Die gesetzliche Vorschrift des § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) durchbricht auch den Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 AO (Anhang 1b), weil nun auch eine teilweise Förderung des bezahlten Sports für die Annahme der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht mehr schädlich ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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