Tz. 12

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Wie bereits oben (s. Tz. 1–2) ausgeführt, wird der Begriff der "sportlichen Veranstaltungen" im AEAO zu § 67a AO TZ 3 (Anhang 2) näher definiert. Auch dann, wenn bei den Veranstaltungen außer Mitgliedern auch Nichtmitglieder teilnehmen und diese sich sportlich betätigen, zählen derartige Veranstaltungen zu den sportlichen Veranstaltungen. Im Regelfall werden bei derartigen Veranstaltungen Startgelder oder Teilnehmergebühren erhoben, die aber buchhalterisch in einem gesonderten Zweckbetrieb "Sport" wegen der Umsatzsteuerbefreiung dieser Einnahmen erfasst werden sollten (s. Tz. 79 ff.). Die Einnahmen dieses gesonderten Zweckbetriebs "Sport" sind bei der Beurteilung, ob die Zweckbetriebsfreigrenze (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) i. H. v. 45 000 EUR überschritten ist, den übrigen Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen hinzuzurechnen.

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