Tz. 13
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
§ 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) fordert, dass kein Sportler des Vereins (Sportler brauchen keine Mitglieder des Vereins zu sein) an den sportlichen Veranstaltungen teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken vom Verein oder einem Dritten (Sponsor) über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält, und kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der sportlichen Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. Werden lediglich Aufwandsentschädigungen gezahlt, sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebes erfüllt.
Tz. 14
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Aufwandsentschädigungen können an Sportler des Vereins i. H. v. durchschnittlich 520 EUR pro Monat bzw. jährlich bis zu 6.240 EUR gezahlt werden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 32 und 33, Anhang 2). Die Regelung über die Unschädlichkeit pauschaler Aufwandentschädigungen bis zu 520 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt gilt nur für Sportler des Vereins, nicht aber für Zahlungen, die an andere Sportler getätigt werden. Einem anderen Sportler, der in einem Jahr nur an einer Veranstaltung des Vereins teilnimmt, kann also nicht ein Betrag bis zu 6.240 EUR als pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Vielmehr führt in den Fällen des § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b) jede Zahlung an einen anderen Sportler, die über eine Erstattung des tatsächlichen Aufwands hinausgeht, zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung (s. AEAO zu § 67a AO TZ 33, Anhang 2). Auf Ebene des Sportlers ist zu prüfen, ob die Aufwandsentschädigung nach lohnsteuerlichen Kriterien als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterliegen kann.
Höhere Aufwandsentschädigungen sind ggf. durch Einzelnachweis zu belegen (so ausdrücklich FG Niedersachsen durch Urteil vom 25.04.2019 (ZStV 2020, 229) Ein Sportler gilt somit als nicht bezahlt, wenn ihm nur die entsprechenden Aufwendungen erstattet werden. S. auch BFH-Beschluss vom 21.03.2002, BFH/NV 2002, 1012. Gewährt die Stiftung "Deutsche Sporthilfe" Zuwendungen, sind diese bei der Berechnung nicht mitzurechnen (aus Sicht des Sportlers können diese Zuwendungen aber zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb führen, wenn die sportliche Tätigkeit und ihre Vermarktung einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen, BFH vom 15.12.2021 BStBl II 2023, 319). Weisen Sportler die tatsächlichen Aufwendungen durch Vorlage eines Einzelnachweises nach, so muss sich der Nachweis auch auf die Aufwendungen erstrecken, die den Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen gegenüberstehen. S. AEAO zu § 67a AO TZ 34, Anhang 2.
Tz. 15
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Übersteigen die pauschal gezahlten Aufwandsentschädigungen diese Beträge bzw. wird für höher gezahlte Beträge kein Einzelnachweis erbracht oder handelt es sich um Vergütungen oder sonstige Vorteile, die dem (den) Sportler(n) zufließen, führt diese Tatsache nicht mehr zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit (Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit, s. § 55 AO, Anhang 1b). Einnahmen aus "sportlichen Veranstaltungen" dieser Art sind vielmehr dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. §§ 14, 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. U.U. wird partielle Steuerpflicht ausgelöst, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten wird, d. h., der Verein verliert durch dieses Verhalten lediglich die Zweckbetriebseigenschaft und die damit verbundenen steuerlichen Vergünstigungen. Die Zweckbetriebseigenschaft geht aber dann nicht verloren, wenn die Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllt sind (Zweckbetriebsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR wird nicht überschritten). Im zuletzt genannten Fall können dann im Zweckbetrieb sowohl bezahlte als auch unbezahlte Sportler zum Einsatz kommen, ohne dass die steuerlichen Vorteile des Zweckbetriebes verloren gehen.
Tz. 16
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Bei der Einordnung der sportlichen Veranstaltungen in einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist aber zu beachten, dass
- die höheren Vergütungen (höher als die Aufwandsentschädigung) oder anderen Vorteile aus diesem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (der oder den betreffenden sportlichen Veranstaltungen) oder
- die Vergütungen oder anderen Vorteile durch einen Dritten (Sponsor) anlässlich der oder den Veranstaltungen
geleistet werden müssen (s. § 67a Abs. 3 Satz 3 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 67a AO TZ 27, Anhang 2).
Auch die anderen Kosten müssen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "sportliche Veranstaltungen" bzw. anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 TZ 28, Anhang 2).
Tz. 17
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Werden die höheren Vergü...